Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Vom 20. Januar 2012
(Nds.GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2012 S. 7)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:

Artikel 1

In Tarifnummer 40 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 491), erhält Nummer 40.8 folgende Fassung:


alt neu
40.8 Gaststättengesetz
40.8.1 Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens833*
40.8.2 Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 66 und höchstens 152*
40.8.3 Erteilung einer Auflage nach § 5 Abs. 1 an eine Gaststättengewerbetreibende oder einen Gaststättengewerbetreibenden, die oder der einer Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 833
40.8.4 Anordnung gegenüber einer oder einem Gewerbetreibenden, die oder der ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibt, nach § 5 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 291*
40.8.5 Zulassung einer Ausnahme für den Ausschank aus Automaten nach § 6 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 167*
40.8.6 Verlängerung der Frist für den Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbebetriebes nach § 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 107*
40.8.7 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 252*
 
"40.8 Niedersächsisches Gaststättengesetz
40.8.1 Prüfung einer Anzeige nach § 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 280*
Anmerkung zu Nr. 40.8.1:

Zur Prüfung gehören auch die Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 und eine Überprüfung nach § 3.

40.8.2 Beanstandung einer Anzeige nach § 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 41*
40.8.3 Zulassung des früheren Beginns eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 112*
40.8.4 Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 56*
40.8.5 Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350*
40.8.6 Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 5 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350*
40.8.7 Überwachungsmaßnahme nach § 29 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362*".


Artikel 2

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