Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung *
- Niedersachsen -
Vom 30. September 2011
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 06.10.2011 S. 296)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 570), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne daß sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben. (2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen und auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. (3) Die Erhebung von Gebühren und Pauschbeträgen für Auslagen für nicht in dieser Verordnung bestimmte Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für Benutzungen öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne daß sie Amtshandlungen sind, auf Grund besonderer Gebührenordnungen bleibt unberührt. |
" § 1
(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für Leistungen, die von Landesbehörden oder im übertragenen Wirkungskreis von Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben. (2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. (3) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. (4) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend. Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, gelten von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sowie bei Amtshandlungen und Leistungen, die An- oder Abfahrten erfordern, auch die Zeit für die An- und Abfahrten als erforderlicher Zeitaufwand. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands zu berechnen:
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(Stand: 26.04.2021)
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