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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Vom 17. März 2011
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 24.03.2011 S. 89)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1 und 4" gestrichen.

2. § 2

§ 2 Idealvereine

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

wird gestrichen.

3. Nach § 28 wird der folgende neue Neunte Abschnitt eingefügt:

"Neunter Abschnitt
Staatshaftung

§ 28a Gebührenbeamte

(1) Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Beamten, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Amtspflichtverletzungen im Gebiet des früheren Landes Oldenburg, die vor dem 1. April 2011 begangen wurden.

§ 28b Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt ein Beamter in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert. 'Satz 1 gilt für Beamte, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat. entsprechend."

4. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das preußische Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Nds. GVBl. Sb. III S. 243), geändert durch Artikel I Nr. 1 des Gesetzes vom 6. November 1995 (Nds. GVBl. 5. 424),

2. das braunschweigische Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 28. Juli 1910 (Nds. GVBl. Sb. III S. 243), geändert durch Artikel I Nr. 2 des Gesetzes vom 6. November 1995 (Nds. GVBl. S. 424),

3. das Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg, betreffend die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 22. Dezember 1908 (Nds. GVBl. Sb. III S. 244), geändert durch Artikel I Nr. 3 des Gesetzes vom 6. November 1995 (Nds. GVBl. S. 424), und

4. Artikel II des Gesetzes zur Gleichstellung von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen im Staatshaftungsrecht vom 6. November 1995 (Nds. GVBl. S. 424).

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