57 |
Lotterie- und Wettwesen |
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57.1 |
Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland |
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57.1.1 |
Erlaubnis einer Lotterie nach § 6 Abs. 1 oder einer Ausspielung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 |
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57.1.1.1 |
mit einem jährlichen Spielkapital bis 500.000 Euro |
100 bis 590 |
57.1.1.2 |
mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 500.000 Euro bis 50 Millionen Euro |
0,1 v. H. des Spielkapitals |
57.1.1.3 |
mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro |
0,08 v. H. des Spielkapitals |
57.1.2 |
Änderung oder Widerruf einer nach § 6 erteilten Erlaubnis |
100 bis 5.900 |
57.1.3 |
Erlaubnis einer Sonder- oder Zusatzveranstaltung |
0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.470 |
57.1.4 |
Neufestlegung des Verwendungszwecks nach § 10 Abs. 2 Satz 2 |
100 bis 1.180 |
57.1.5 |
Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 |
100 bis 5.900 |
57.1.6 |
Bestellung eines Treuhänders nach § 12 Abs. 2 |
100 bis 5.900 |
57.2 |
Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen |
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57.2.1 |
Konzession für ein Zahlenlotto, eine Sportwette, eine Lotterie oder eine Ausspielung nach § 3 |
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57.2.1.1 |
mit einem jährlichen Spielkapital bis 50 Millionen Euro |
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57.2.1.1.1 |
für eine Laufzeit bis zu einem Jahr |
0,1 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.1.2 |
für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren |
0,15 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.1.3 |
für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren |
0,2 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.2 |
mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro bis 125 Millionen Euro |
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57.2.1.2.1 |
für eine Laufzeit bis zu einem Jahr |
0,08 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.2.2 |
für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren |
0,12 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.2.3 |
für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren |
0,15 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.3 |
mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 125 Millionen Euro |
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57.2.1.3.1 |
für eine Laufzeit bis zu einem Jahr |
0,06 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.3.2 |
für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren |
0,09 v. H. des Spielkapitals |
57.2.1.3.3 |
für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren |
0,1 v. H. des Spielkapitals |
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Anmerkung zu den Nrn. 57.1.1 und 57.2.1:
Als Spielkapital gilt bei einer Wette die Gesamtsumme der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei einer Wette, Lotterie oder Ausspielung, die für länger als ein Jahr genehmigt wird, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres zugrunde zu legen. |
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57.2.2 |
Änderung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung |
100 bis 29.450 |
57.2.3 |
Zulassung einer Sonder- oder Zusatzveranstaltung |
0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.470 |
57.2.4 |
Ablehnung einer Konzession nach § 3 Abs. 1 |
100 bis 5.900 |
57.2.5 |
Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 6 |
100 bis 1.180 |
57.2.6 |
Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3 |
100 bis 5.900 |
57.2.7 |
Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 |
295 bis 5.900 |
57.2.8 |
Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 6 |
5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900 |
57.2.9 |
Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen nach § 8 Abs. 8 |
355 bis 770 |
57.2.10 |
Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 3 |
5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900 |
57.2.11 |
Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 a Abs. 3 |
5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900 |
57.2.12 |
Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 3 |
5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900 |
57.2.13 |