Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Vom 6. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 30 vom 16.12.2010 S. 564)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Artikel 1

Tarifnummer 57 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 452), erhält folgende Fassung:


alt neu
57 Lotterie- und Wettwesen  
57.1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland  
57.1.1 Erlaubnis einer Lotterie nach § 6 Abs. 1 oder einer Ausspielung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2  
57.1.1.1 mit einem jährlichen Spielkapital bis 500.000 Euro 100 bis 590
57.1.1.2 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 500.000 Euro bis 50 Millionen Euro 0,1 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.3 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro 0,08 v. H. des Spielkapitals
57.1.2 Änderung oder Widerruf einer nach § 6 erteilten Erlaubnis 100 bis 5.900
57.1.3 Erlaubnis einer Sonder- oder Zusatzveranstaltung 0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.470
57.1.4 Neufestlegung des Verwendungszwecks nach § 10 Abs. 2 Satz 2 100 bis 1.180
57.1.5 Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 100 bis 5.900
57.1.6 Bestellung eines Treuhänders nach § 12 Abs. 2 100 bis 5.900
57.2 Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen  
57.2.1 Konzession für ein Zahlenlotto, eine Sportwette, eine Lotterie oder eine Ausspielung nach § 3  
57.2.1.1 mit einem jährlichen Spielkapital bis 50 Millionen Euro  
57.2.1.1.1 für eine Laufzeit bis zu einem Jahr 0,1 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.1.2 für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren 0,15 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.1.3 für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren 0,2 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.2 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro bis 125 Millionen Euro  
57.2.1.2.1 für eine Laufzeit bis zu einem Jahr 0,08 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.2.2 für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren 0,12 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.2.3 für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren 0,15 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.3 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 125 Millionen Euro  
57.2.1.3.1 für eine Laufzeit bis zu einem Jahr 0,06 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.3.2 für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren 0,09 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.3.3 für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren 0,1 v. H. des Spielkapitals
  Anmerkung zu den Nrn. 57.1.1 und 57.2.1:

Als Spielkapital gilt bei einer Wette die Gesamtsumme der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei einer Wette, Lotterie oder Ausspielung, die für länger als ein Jahr genehmigt wird, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres zugrunde zu legen.

 
57.2.2 Änderung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung 100 bis 29.450
57.2.3 Zulassung einer Sonder- oder Zusatzveranstaltung 0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.470
57.2.4 Ablehnung einer Konzession nach § 3 Abs. 1 100 bis 5.900
57.2.5 Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 6 100 bis 1.180
57.2.6 Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3 100 bis 5.900
57.2.7 Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 295 bis 5.900
57.2.8 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 6 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.9 Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen nach § 8 Abs. 8 355 bis 770
57.2.10 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 3 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.11 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 a Abs. 3 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.12 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 3 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.13

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