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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Mediengesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes
- Niedersachsen -

Vom 11. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.10.2010 S. 480)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NMedienG - Niedersächsisches Mediengesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes

Das Niedersächsische Pressegesetz vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird der Klammerzusatz "(NPresseG)" angefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat, "1. seinen ständigen Aufenthalt weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,"

bb) Nummer 3

3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

dd) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter rechtlicher Betreuung steht" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 3 gilt" ersetzt.

3. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 Abs. 2, §§ 131 und 184 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches. "Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, den §§ 131, 184 a, 184 b Abs. 1 und 3 sowie § 184c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs."

4. § 25

Rundfunk

(1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die §§ 4 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.

wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

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