Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Vom 7. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 27 vom 15.12.2009 S. 452)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration, dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 389), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 26.1" durch die Zahlenangabe "35 bis 2 820" ersetzt.
b) Nach Nummer 2.1.7.3 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu Nr.2.1.7.3:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert."
c) In der Anmerkung zu Nr. 2.1.17 wird die Zahlenangabe "2.20.17" durch die Zahlenangabe "2.21.17" ersetzt.
d) Nummer 2.1.28 erhält folgende Fassung:
"2.1.28 | Anordnung im Einzelfall nach § 44 | 70 bis 355". |
e) Die Nummern 2.1.29 und 2.1.30 werden gestrichen.
f) Die bisherigen Nummern 2.1.31 bis 2.1.37 werden Nummern 2.1.29 bis 2.1.35.
g) Die bisherigen Nummern 2.2 bis 2.2.4 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.2 bis 2.2.3 ersetzt:
"2.2 | Abfallverbringung | |
2.2.1 | Abfallverbringungsgesetz | |
Anordnung im Einzelfall nach § 13 | 100 bis 2.500 | |
2.2.2 | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 übler die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1; 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114) | |
2.2.2.1 | Genehmigung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 2 | 50 bis 200 |
2.2.2.2 | Genehmigung der Hinterlegung mehrerer einzelner Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung nach Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 8 Unterabs. 1 | 50 bis 200 |
2.2.2.3 | Beschluss über die Nichtfortführung der Notifizierung nach Artikel 7 Abs. 3 oder Erhebung eines Einwands nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Artikel 15, 35, 37, 38, 42, 44 oder 63 | 50 bis 500 |
2.2.2.4 | Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, oder nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. b, auch in Verbindung mit Artikel 10, 13 oder 15 bei Notifizierung einer einmaligen Verbringung oder bei einer Sammelnotifizierung
Anmerkung zu Nr.2.2.2.4: Mit der Gebühr sind auch die Aufwendungen für die Erfassung und Kontrolle der Begleitformulare nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 15 Buchst. c bis e und für die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 6 Abs. 6 oder 8, auch in Verbindung mit Titel IV oder V, und nach Artikel 63 in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz abgegolten. |
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2.2.2.4.1 | in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die nicht mehr als ein Kalenderjahr beträgt, | |
2.2.2.4.1.1 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 10 000 Megagramm beträgt | 200 bis 5.000 |
2.2.2.4.1.2 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 10 000 Megagramm beträgt | 500 bis 10.000 |
2.2.2.4.2 | in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die mehr als ein Kalenderjahr beträgt | |
2.2.2.4.2.1 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 15.000 Megagramm beträgt | 500 bis 10.000 |
2.2.2.4.2.2 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 15 000 Megagramm beträgt | 1.000 bis 15.000 |
2.2.2.5 | Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 8 | 50 bis 200 |
2.2.2.6 | Vorabzustimmung nach Artikel 14 | 50 bis 500 |
2.2.2.7 | Entscheidung über die Erforderlichkeit einer erneuten Notifizierung nach Artikel 17 Abs. 1 und 2 | 50 bis 500 |
2.2.2.8 | Kontrolle bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 des Abfallverbringungsgesetzes oder § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anmerkung zu Nr.2.2.2.8: Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht berücksichtigt. |
50 bis 500 |
2.2.3 | Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und dem Abfallverbringungsgesetz | 25 bis 2.000". |
h) In den Anmerkungen zu Nummer 2.3.4 wird in Buchstabe a die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
i) Nummer 2.4.3 wird gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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