Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Vom 18. Juni 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 29.06.2009 S. 276)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Nach Artikel 4 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 58), wird der folgende Artikel 4a eingefügt:

Artikel 4a Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.

(2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. 2Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen."

Artikel 2
Inkrafttreten

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