Regelwerk |
Änderungstext
Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Niedersachsen -
Vom 12. Juli 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 19.07.2007 S. 337)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Nds. NiRSG - Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz
Artikel 2
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 5 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. August 2005 (Nds. GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Es wird die Nummer 6 angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 5 und Artikel 2 mit Ablauf des 31. Oktober 2007 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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