Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG in Niedersachsen *

Vom 7. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 580, ber. 2016 S. 76)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Die Tarifnummer 89 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2004 (Nds. GVBl. S. 527), wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 210), erhält folgende Fassung:

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Die Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies außerdem öffentlich bekannt zu geben.  "Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies öffentlich bekannt zu geben."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung

§ 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom1. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe i wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Buchstabe j eingefügt:

"j) nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz,".

c) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k.

d) Im neuen Buchstaben k wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.

e) Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe 1 eingefügt:

"l) des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sowie".

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Absatz 3 gilt nicht in Abgabenangelegenheiten. Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.  "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch,soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).

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