Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes,des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 575)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "muss" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 von Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte "dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist" durch die Worte "dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Worte "zur Last zulegen" durch das Wort "aufzuerlegen" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Mieders. GVBl. S. 43) in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander. | "(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "auch" die Worte "die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises," eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "grundstücksbezogene Gebühren" durch die Worte "Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "grundstücksbezogenen Gebühren" durch die Worte "Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen" ersetzt.
d) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:
"(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "bietet" ein Komma und die Worte "soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Zum Aufwand rechnen auch die vom Personal der Gemeinde oder des Landkreises für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
" Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, so kann der Vorausleistende die Vorausleistung zurückverlangen, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorausleistung für jeden vollen Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
d) Es wird der folgende Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Vorausleistungs- und Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen."
5. Dem § 6a Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, so ist der Teil des geschuldeten Beitrages, der auf die Wohnnutzung entfällt, von der Stundung ausgenommen."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. | "Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet" durch die Worte "der Gemeinde" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem anerkannten Gebiet" durch die Worte "der Gemeinde" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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