![]() |
DVO-NVwVG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
-Niedersachsen-
Vom 18. Dezember 2012
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 21.12.2012 S. 602; 05.07.2019 S. 155 19)
Gl.-Nr.: 20210
Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 67 a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), wird verordnet:
§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 19
(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden
und
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
§ 2 Weitere Vollstreckungsbehörden 19
Weitere Vollstreckungsbehörden sind
§ 3 Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe 19
Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 31 Euro je Vollstreckungshilfeersuchen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckungshilfe wegen Forderungen des Landes.
§ 4 Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform
Versteigerungen im Internet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 NVwVG) sind über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform, die von einer öffentlichen Stelle betrieben wird, und nach Maßgabe der §§ 5 bis 9 durchzuführen.
§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet
(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.
(2) Von der Teilnahme an einer Versteigerung im Internet ausgeschlossen sind
sowie deren Angehörige. Wer § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwidergehandelt hat, kann von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen werden. Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und für die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, die die Versteigerung durchführt. Die Feststellung des Ausschlusses und die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betreiber der Versteigerungsplattform mitzuteilen.
(3) Wer entgegen einem nach Absatz 2 festgestellten oder verfügten Ausschluss mehrfach an Versteigerungen über eine Versteigerungsplattform teilgenommen hat, kann von sämtlichen Versteigerungen im Internet im Anwendungsbereich dieser Verordnung dauerhaft oder befristet ausgeschlossen werden. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet
(Stand: 06.11.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓