Regelwerk Allgemein

DVO-NVwVG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
-Niedersachsen-

Vom 18. Dezember 2012
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 21.12.2012 S. 602; 05.07.2019 S. 155 19)
Gl.-Nr.: 20210


Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 67 a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), wird verordnet:

§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 19

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden

  1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
    1. aus der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie aus der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
    2. aus der Lieferung von Holz, sonstigen Forsterzeugnissen und Wild, aus forstlichen Nebennutzungen und aus Forstdienstleistungen,
    3. aus der Inanspruchnahme der Naturschutzverwaltung des Landes,
    4. aus Leistungen des Rettungsdienstes sowie aus der Inanspruchnahme von Krankenhäusern und der Tierärztlichen Hochschule Hannover,
    5. aus der Benutzung von Hafenanlagen,
    6. aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
    7. aus Verpachtung und sonstiger Überlassung von Rechten an den in Buchstabe f bezeichneten Sachen,
    8. aus einem Anspruchsübergang
      aa) nach § 33 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
      bb) nach § 95 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
      cc) nach den §§ 93 und 94 des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs,
      dd) nach § 27g des Bundesversorgungsgesetzes und
      ee) nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,
    9. aus der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
    10. aus der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder, Volkshochschulen und Musikschulen,
    11. aus der Inanspruchnahme von Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen,
    12. aus der Inanspruchnahme der Materialprüfanstalten,
    13. aus der Inanspruchnahme des Landesbetriebes "Mess- und Eichwesen Niedersachsen" und
    14. aus der Inanspruchnahme des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

    und

  2. Forderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf Zahlung von Erbbauzins.

(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.

§ 2 Weitere Vollstreckungsbehörden 19

Weitere Vollstreckungsbehörden sind

  1. die Klosterkammer Hannover,
  2. die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Landesverbände,
  3. der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle,
  4. die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,
  5. die Medizinische Hochschule Hannover.

§ 3 Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe 19

Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 31 Euro je Vollstreckungshilfeersuchen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckungshilfe wegen Forderungen des Landes.

§ 4 Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform

Versteigerungen im Internet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 NVwVG) sind über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform, die von einer öffentlichen Stelle betrieben wird, und nach Maßgabe der §§ 5 bis 9 durchzuführen.

§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet

(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.

(2) Von der Teilnahme an einer Versteigerung im Internet ausgeschlossen sind

  1. die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde, die mit der Versteigerung befasst sind, und
  2. Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren entzogen worden ist,

sowie deren Angehörige. Wer § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwidergehandelt hat, kann von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen werden. Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und für die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, die die Versteigerung durchführt. Die Feststellung des Ausschlusses und die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betreiber der Versteigerungsplattform mitzuteilen.

(3) Wer entgegen einem nach Absatz 2 festgestellten oder verfügten Ausschluss mehrfach an Versteigerungen über eine Versteigerungsplattform teilgenommen hat, kann von sämtlichen Versteigerungen im Internet im Anwendungsbereich dieser Verordnung dauerhaft oder befristet ausgeschlossen werden. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 6 Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet

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