Regelwerk, Allgemeines

Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei
- Niedersachsen -

Vom 12. April 2016
(Nds. MBl. Nr. 18 vom 04.05.2016 S. 527)



RdErl. d. MI v. 12.4.2016 - 22.2 -12322/2.1 -
- VORIS 21014 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ und dem MW -

Bezug: RdErl. v. 28.4.2015 (Nds. MBl. S. 469) - VORIS 21011 -

Für die Sachverhaltsaufklärung bei Verkehrsunfällen (im Folgenden: VU) und die Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung (im Folgenden: VUA) gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Ziele

Die VUa dient

Für die Unfallauswertung ist eine hohe Qualität der erfassten statistischen Daten und der Sachverhaltsdarstellung unerlässlich. Nur auf der Grundlage einer breiten Dokumentation von Unfallursachen und -folgen ist eine wirksame Verkehrssicherheitsarbeit von Polizei, Verkehrsbehörden und sonstigen Trägern von Verkehrssicherheitsarbeit möglich.

2. Bearbeitung

Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen.

Die Verkehrsunfallbearbeitung erfolgt

In Zweifelsfällen ist das qualifizierte Verfahren anzuwenden. Als Entscheidungshilfe für die Abgrenzung ist die in der Anlage abgedruckte Übersicht einzusetzen.

Bei einer Protokollaufnahme ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zusätzlich die Begutachtung des Unfallortes erforderlich ist.

2.1 Abschließende VUa vor Ort VU, bei denen

sind unter Verwendung des Vordrucks PolN 223 a (Blätter 1 bis 4) vor Ort abschließend zu bearbeiten.

Der Unfallhergang ist auf dem Vordruck gut leserlich, knapp und eindeutig zu schildern sowie grundsätzlich mit einer

Pfeilskizze zu ergänzen. Unfallort, Kollisionsstelle, Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie Unfallursache sind genau zu bezeichnen.

Blatt 1 ist als Datenermittlungsbeleg zu verwenden (Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige oder unbare Verwarnung). Wird das Blatt nicht benötigt, so ist es zu vernichten.

Blatt 2 ist für die örtliche Unfalluntersuchung an die zuständige Stelle zu senden, wo es nach erfolgter Auswertung als Durchschrift gemäß Nummer 10 Abs. 2 des Bezugserlasses weiterhin aufzubewahren ist.

Blatt 3 ist der Unfallverursacherin oder dem Unfallverursacher (Beteiligte oder Beteiligter 1) vor Ort auszuhändigen.

Blatt 4 ist der oder dem Geschädigten (Beteiligte oder Beteiligter 2) auszuhändigen. Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Polizei kein weitergehender Vorgang entsteht.

2.2 Qualifiziertes Verfahren

Alle VU, die nicht durch Nummer 2.1 erfasst werden, sind im qualifizierten Verfahren im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS zu bearbeiten.

2.2.1 Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten sind Anhörungen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen (siehe Bezugserlass).

2.2.2 Bei Verdacht auf Straftaten (minder schwere Delikte und klarer Sachverhalt) sollen Vernehmungen (Kurzvernehmung, Vereinfachtes Ermittlungsverfahren) und Anhörungen möglichst vor Ort erfolgen.

2.2.3 VU, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind, schwerwiegende VU mit Sachschaden oder mit Verdacht auf provozierte oder abgesprochene Schadensereignisse sind wie Tatorte zu behandeln. Die Spurensicherung ist nach den Grundsätzen der PDV 100 Nr. 2.2.3 "Erster Angriff" und der Anleitung Tatortarbeit "Spuren" des BKa aufzunehmen.

Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten.

Das heißt insbesondere:

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