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Regelwerk, Allgemeines

NSchÄG - Niedersächsisches Schiedsämtergesetz
Gesamtes Gesetz Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter

- Niedersachsen -

Vom 1. Dezember 1989
(Nds. GVBl. 1989 S. 389; ... ; 16.12.2014 S. 436)
Gl.-Nr.: 3105001



Erster Abschnitt
Das Schiedsamt

§ 1

(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.

§ 2

Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

§ 3

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
  3. wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 4

(1) Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.

§ 5

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin, den Direktor, die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.

§ 6

Die Schiedsperson wird von der Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 7

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts.

§ 8

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. ihre Pflichten gröblich verletzt hat;
  2. sich als unwürdig erwiesen hat;
  3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 9

Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich seiner zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt.

§ 10

(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen.

(3) § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen.

§ 11

(1) Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, daß Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten.

(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts die Schiedsperson eines benachbarten Schiedsamtes oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satzes 1.

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