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NSchÄG - Niedersächsisches Schiedsämtergesetz
Gesamtes Gesetz Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Niedersachsen -
Vom 1. Dezember 1989
(Nds. GVBl. 1989 S. 389; ... ; 16.12.2014 S. 436; 03.03.2026 Nr. 18 26)
Gl.-Nr.: 3105001
Erster Abschnitt
Das Schiedsamt
(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.
(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.
(1) Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
(2) Schiedspersonen sind für die Zeiten einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn entgegenstehen. Die Freistellung setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind und von einer Organisation durchgeführt werden, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. Das Arbeitsentgelt, das die Schiedspersonen ohne Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, ist von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen; Bezüge werden weitergewährt.
(3) Die Gemeinde hat privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 2 Satz 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen ( § 1 Abs. 3 Satz 2), haften sie gegenüber der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Der Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeberin oder des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihr oder ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht.
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
(1) Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin, den Direktor, die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
Die Schiedsperson wird von der Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
(2) Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts.
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
(Stand: 18.03.2026)
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