Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NDIG - Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2019
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 291 i.K.)
Gl.-Nr.: 20500


Siehe Fn. *

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  1. Angriff:
    ein Versuch, die IT-Sicherheit unbefugt zu beeinflussen,
  2. Basisdienst:
    ein fachunabhängiges informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,
  3. Behörde:
    jede Stelle des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
  4. elektronische Rechnung:
    eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
  5. Informationssicherheit:
    die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten,
  6. Informationstechnik (IT):
    technische Mittel zur Verarbeitung oder Übertragung von Informationen,
  7. IT-Sicherheit:
    die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der mithilfe der Informationstechnik verarbeiteten Daten,
  8. Landesdatennetz:
    eine in Netzabschnitte gegliederte Kommunikationsinfrastruktur, die eine Verbindung zwischen den lokalen Netzen der damit verbundenen Behörden ermöglicht und durch das Land betrieben wird,
  9. Nutzerkonto:
    eine zentrale Identifizierungskomponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
  10. Schadprogramm:
    ein Computerprogramm, dessen Ausführung die IT-Sicherheit gefährden kann, oder ein Teil davon,
  11. Sicherheitslücken:
    die Eigenschaften von Computerprogrammen oder sonstigen IT-Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Unbefugte gegen den Willen der Berechtigten Zugang zu diesen IT-Systemen verschaffen oder die Funktion dieser IT-Systeme beeinflussen können,
  12. Sicherheitsvorfall:
    ein Ereignis, das die IT-Sicherheit einschränkt oder beseitigt oder einschränken oder beseitigen könnte.

(2) Ein IT-System ist mit dem Landesdatennetz verbunden, wenn es direkt, über ein untergeordnetes behördeneigenes Netz oder über einen IT-Dienstleister an das Landesdatennetz angeschlossen ist.

§ 2 Die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung

Die Landesregierung bestellt eine IT-Bevollmächtigte oder einen IT-Bevollmächtigten. Sie oder er hat den Einsatz der Informationstechnik durch das Land und die Fortentwicklung der digitalen Verwaltung, die ihre geschäftlichen Prozesse durchgehend mithilfe der Informationstechnik durchführt, unter Berücksichtigung der fachlichen und organisatorischen Belange zu koordinieren.

Zweiter Teil
Digitale Verwaltung

§ 3 Geltungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieser Teil gilt nicht für die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(3) Dieser Teil gilt nicht für

  1. die Hochschulen in staatlicher Verantwortung,
  2. die Teile von Behörden des Landes, die mit Forschungsaufgaben betraut und deren IT-Systeme nicht mit dem Landesdatennetz verbunden sind,
  3. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände und Einrichtungen,
  4. die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten,
  5. die landesunmittelbaren Körperschaften der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung,
  6. Beliehene,
  7. den Norddeutschen Rundfunk und die Niedersächsische Landesmedienanstalt,
  8. die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt,
  9. die Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes und die Schulen im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung,
  10. die den Landesbildungszentren angeschlossenen pädagogischen Bereiche, wenn deren IT-Systeme nicht mit dem Landesdatennetz verbunden sind, sowie
  11. alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder.

(4) Aus diesem Teil gilt nur § 10 Abs. 4 für

  1. das Justizministerium und seinen Geschäftsbereich,
  2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,
  3. die Landtagsverwaltung,
  4. die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung und dem Finanzverwaltungsgesetz,
  5. den Landesrechnungshof,
  6. die Vergabekammer Niedersachsen,
  7. die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde,
  8. die Wasser- und Bodenverbände,
  9. die Realverbände sowie die Forst- und die Jagdgenossenschaften und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion