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DVO Nds. SÜG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 17. März 2015
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 24.03.2015 S. 37)
Aufgrund des § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2), wird verordnet:
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 218) außer Kraft.
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