Regelwerk Allgemeines |
Zust LVO HwO - Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. April 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 20.04.2005 S. 140)
Gl.-Nr.: B 7110-1-3
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 4, des § 47 Abs. 1 Satz 6, des § 113 Abs. 3 Satz 4 auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, des § 116 Satz 2 und des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Wirtschaftsministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
Das Wirtschaftsministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Handwerksordnung.
Die Befugnis der Landesregierung,
wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen.
Die Zuständigkeit:
wird auf die Handwerkskammer Schwerin und die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern für ihren jeweiligen Bezirk übertragen.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer Schwerin für ihren Kammerbezirk. Im Übrigen ist das Wirtschaftsministerium zuständige Behörde.
Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 Satz 1 sowie der § § 117 und 118 der Handwerksordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; § 4 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung vom 26. März 1993 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.
(Stand: 22.06.2022)
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