Regelwerk Allgemeines

Zust LVO HwO - Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. April 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 20.04.2005 S. 140)
Gl.-Nr.: B 7110-1-3


Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 4, des § 47 Abs. 1 Satz 6, des § 113 Abs. 3 Satz 4 auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, des § 116 Satz 2 und des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Wirtschaftsministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Das Wirtschaftsministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Handwerksordnung.

§ 2

Die Befugnis der Landesregierung,

  1. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen kann,
  2. nach § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zuzulassen,
  3. nach § 113 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Gebührenbeitreibung zuzulassen,
  4. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen,

wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen.

§ 3

Die Zuständigkeit:

  1. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage a oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes nach § 7a Abs. 2 der Handwerksordnung,
  2. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Schwerin den 6 April 2005 Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage a der Handwerksordnung nach § 7b Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung,
  3. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für Bescheinigungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,

wird auf die Handwerkskammer Schwerin und die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern für ihren jeweiligen Bezirk übertragen.

§ 4

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer Schwerin für ihren Kammerbezirk. Im Übrigen ist das Wirtschaftsministerium zuständige Behörde.

§ 5

Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 Satz 1 sowie der § § 117 und 118 der Handwerksordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; § 4 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung vom 26. März 1993 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.

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