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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 321)
Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium verordnet aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 6, 7 und 19 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 294, 298) und zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 300, 303) geändert worden ist:
Die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V S. 133), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 499, 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe ", soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "angeben," durch die Angabe "angeben und" ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6
5. einzeln und im Abonnement zu beziehen sein,6. bei nicht regelmäßigem Erscheinen in der vorigen Ausgabe oder einer Zeitung angekündigt werden und
werden gestrichen.
cc) Nummer 7 wird zu Nummer 5.
b) In Absatz 2 wird vor der Angabe "Einwohner" die Angabe "Einwohnerinnen und" eingefügt.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "35 000" die Angabe "Einwohnerinnen und" eingefügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt. | "(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen." |
b) Absatz 3 Satz 4
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung amtsangehöriger Gemeinden auf der Internetseite des Amtes, muss der Internetnutzende abweichend von Absatz 1 höchstens mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen.
wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Beschlüsse der Gemeindevertretungen über eine Gebietsänderung müssen die von der Gebietsänderung betroffenen Flächen nach dem Liegenschaftskataster oder bei gemeindefreien Wasserflächen nach dem amtlichen Lagebezugssystem in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Anzahl der von der Gebietsänderung betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner bestimmen. Bei Gebietsänderungen, die Teilgebiete von Gemeinden oder gemeindefreie Flächen betreffen, ist der Beschlussvorlage ein auf der Grundlage der automatisierten Liegenschaftskarte zu erstellender maßstabsgerechter Lageplan oder ein Auszug aus amtlichen topografischen Karten mit Kennzeichnung der von der Gebietsänderung betroffenen Flächen beizufügen. Die Auszüge sollen im Format DIN A4 erstellt werden. | "(1) Die Beschlüsse der Gemeindevertretungen über eine Gebietsänderung müssen die von der Gebietsänderung betroffenen Flächen nach dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem sowie die Anzahl der dort wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner bestimmen. Bei Gebietsänderungen, die Teilgebiete von Gemeinden oder gemeindefreie Wasser-, Aufschüttungs- oder Aufspülungsflächen in und an Küstengewässern betreffen, ist der Beschlussvorlage ein auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems zu erstellender Lageplan im DIN-A4-Format beizufügen, der die Koordinaten der einzugemeindenden Fläche enthält. Die Koordinaten sind im amtlichen geodätischen Bezugssystem der Lage gemäß dem Landesbezugssystemerlass aufzuführen und zusätzlich in maschinenlesbarer Form beizufügen." |
b) Absatz 2 Satz 2
Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung vorzulegen.
wird gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung zur Genehmigung vorzulegen. Bei Gebietsänderungen mit Wirksamkeit zum 1. Januar ist für die fristgerechte Berechnung fälliger Zuweisungen und Umlagen das Genehmigungsverfahren der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres abzuschließen."
(Stand: 28.04.2026)
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