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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 893)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes
Das Kommunale Standarderprobungsgesetz vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "die gesetzliche Vertretung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "diese" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Der gesetzliche Vertreter" durch die Wörter "Die gesetzliche Vertretung" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2028" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232636
ENDE |
(Stand: 11.01.2024)
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