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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2022/2023
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. Juni 2022
(GVOBl. Nr. 30 vom 30.06.2022 S. 400)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sondervermögensgesetzes "MV-Schutzfonds"

Das Sondervermögensgesetz "MV-Schutzfonds" vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

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" § 5 Wirtschaftsplan

(1) Das Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan.

(2) Der Wirtschaftsplan weist neben den jahresbezogenen Ausgabeansätzen den verbleibenden Gesamtfinanzierungsbedarf zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen aus. Soweit der Gesamtfinanzierungsbedarf den Restbestand nicht erreicht, ist der verbleibende Anteil zur Tilgung (§ 4 Absatz 1 Nummer 9) zu verwenden.

(3) Der Wirtschaftsplan mit seinen Bewirtschaftungsgrundsätzen bedarf der Einwilligung des Landtages.

(4) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Die Ansätze zur Bewirtschaftung werden durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung und dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit entsprechend dem notwendigen Bedarf im Rahmen der Zweckbindung gemäß § 2 freigegeben."

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 242, 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-
Vorpommern (LHO)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Planstellen" durch das Wort "Stellenplan" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

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" § 49 Grundsätze der Bewirtschaftung des Stellenplans".

c) Die Angabe zu § 71a wird gestrichen.

3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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"3. Stellenplan bestehend aus einer Auflistung der
  1. Planstellen,
  2. anderen Stellen als Planstellen,
  3. Leerstellen,".

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. zusammenfassende Stellenübersichten."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Planstellen" durch das Wort "Stellenplan" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Haushaltsplan" die Angabe "(Stellenplan)" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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"(6) Stellen für Arbeitnehmer sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen grundsätzlich nur für Daueraufgaben eingerichtet werden."

d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:

"(7) Stellen für Beamte auf Widerruf sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Auszubildende sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.

(8) Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gelten für Leerstellen entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb desselben Kapitels gegenseitig deckungsfähig."

6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer anderen Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umzuwandeln sind."

7.

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