Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 28.06.2021 S. 1018)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen".

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen (digitale Prüfungsformate) ist nur zulässig

  1. zur Feststellung der Identität der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden,
  2. zur Beaufsichtigung der teilnehmenden Studierenden durch die prüfungsaufsichtsführenden Personen und
  3. zur Kontrolle und Beweissicherung bei Täuschungshandlungen.

(2) Werden bei Videokontrollen personenbezogene Daten aufgezeichnet, so sind diese unverzüglich nach dem Ende der Prüfung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn während der Prüfung Täuschungshandlungen festgestellt wurden oder Studierende eine Sichtung der Aufzeichnung durch den Prüfungsausschuss beantragen.

(3) Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden bis zur Beendigung eines Rechtsbehelfsverfahrens Teil der Prüfungsakte und sind danach zu löschen.

(4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend."

3. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Prüfungen in digitalen Formaten, die ohne die Verpflichtung durchgeführt werden, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, werden unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht durchgeführt. Die Teilnahme für die zu Prüfenden ist freiwillig. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf. In der Satzung sind insbesondere Regelungen

  1. zum zulässigen Umfang digital basierter Prüfungen,
  2. zur Sicherung des Datenschutzes,
  3. zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten,
  4. zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung,
  5. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
  6. zur Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme sowie
  7. zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen."

4. § 114 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für das nachfolgende Wintersemester 2020/2021 eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen. "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemie-Situation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211386

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.07.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion