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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Studierendenwerksgesetzes und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2021
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 29.04.2021 S. 510)



Artikel 1
Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 543) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Studierendenwerk Rostock" durch die Wörter "Studierendenwerk Rostock-Wismar" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das gilt auch für als Doktorandinnen oder Doktoranden an den Universitäten des Landes und der Hochschule für Musik und Theater Rostock eingeschriebene Personen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nichtstudentischen" durch das Wort "weiteren" ersetzt.

3. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Studierenden" die Wörter "und Doktorandinnen und Doktoranden" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Studierendenwerke erheben von den Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung. Bei gleichzeitiger Immatrikulation als Studierende und als Doktorandinnen oder Doktoranden wird nach Maßgabe der Beitragsordnung nur ein Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen. Beurlaubte Studierende, Fern- oder Weiterbildungsstudierende sowie Studierende einer ausländischen Hochschule, die mit einer Hochschule nach § 2 Absatz 1 kooperiert, sowie Doktorandinnen und Doktoranden können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen der Studierendenwerke in Anspruch nehmen können. Höhe und Tatbestände für die Befreiung sind in der Beitragsordnung zu regeln. Die Beiträge sind jeweils bei der Einschreibung oder vor der Rückmeldung fällig. Die Hochschulen erheben unentgeltlich die Beiträge für die Studierendenwerke. Die Erstattung von Beiträgen ist in der Beitragsordnung zu regeln."

Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Entgelte" ein Komma eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen.

2. In § 59 Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe " § 61 Absatz 3" durch die Angabe " § 61 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

3. § 101 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dabei ist durch Regelungen in der Satzung sicherzustellen, dass die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 insgesamt gewahrt bleibt. "In den Fällen des § 104b Absatz 7 kann die Satzung bis zu zwei Mitglieder vorsehen."

4. In § 104b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort "Nutzungsdauer" und nach dem Wort "Jahren" jeweils ein Komma eingefügt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210905

ENDE

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