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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 83 vom 18.12.2020 S. 1364)



Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Sondervermögensgesetz "Universitätsmedizinen MV" - SVUMedG M-V)

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" ein Sondervermögen, welches vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwaltet wird.

(2) Das Sondervermögen "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Sondervermögen "Universitätsmedizinen MV") ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Zweck des Sondervermögens ist die Förderung und Unterstützung der Universitätsmedizinen im Land, insbesondere hinsichtlich der investiven Ausstattung, baulicher Investitionen und der Digitalisierung.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

(1) Dem Sondervermögen werden einmalig Mittel in Höhe von 360.000 000 Euro aus dem Sondervermögen "MV-Schutzfonds" zugeführt.

(2) Mittel, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 entnommen worden sind, sind dem Sondervermögen "Universitätsmedizinen MV" schnellstmöglich wieder zuzuführen.

(3) Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen

  1. der Finanzierung von Investitionen in medizinische Geräte und Großgeräte der Universitätsmedizinen für die Krankenversorgung sowie Forschung und Lehre,
  2. der Finanzierung von Baumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtungen und Bauunterhalt an den Universitätsmedizinen,
  3. der Finanzierung von sonstigen Investitionen an den Universitätsmedizinen,
  4. der Finanzierung der Digitalisierungsinvestitionen der Universitätsmedizinen,
  5. dem Haushaltsausgleich, sofern dieser nicht durch Einnahmen aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann.

(2) Aus dem Sondervermögen können Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen, finanziert werden.

§ 5 Investitionskonzept, Konzept zur baulichen Fortentwicklung und Wirtschaftsplan

(1) Mit dem Ziel der Optimierung des gemeinsamen Einkaufs und der Nutzung von Synergieeffekten für die zukünftigen Geräte- und Digitalisierungsinvestitionen erstellen die Universitätsmedizinen ein gemeinsames Investitionskonzept für Geräte und Digitalisierung mit mindestens mittelfristiger Planung. Darüber hinaus entwickeln die Universitätsmedizinen in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Hochbauverwaltung ein langfristiges Konzept zur baulichen Fortentwicklung, insbesondere im Bereich der Großen Baumaßnahmen. Die Konzepte sind den Aufsichtsräten der Universitätsmedizinen in einer gemeinsamen Sitzung zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Die durch die Aufsichtsräte gebilligten Konzepte werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Finanzministerium geprüft, einvernehmlich freigegeben und dem Finanzausschuss des Landtags zur Zustimmung vorgelegt.

(3) Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstellt auf der Basis der vom Finanzausschuss gebilligten Konzepte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium jährlich den Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt

(4) Für das erste Haushaltsjahr 2021 darf mit Zustimmung des Finanzministeriums von diesem Verfahren abgewichen werden. Bis zur Erstellung des ersten Wirtschaftsplans können Investitionsmaßnahmen an den Universitätsmedizinen in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium weitergeführt werden.

(5) Über die Umsetzung der Mittel des Sondervermögens ist dem Finanzausschuss des Landtags jährlich mit Aufstellung des Wirtschaftsplans zu berichten.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das nach § 1 Absatz 1 zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Artikel 2
Änderung des Sondervermögensgesetzes "MV-Schutzfonds"

Das Sondervermögensgesetz "MV-Schutzfonds" vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "700.000 000" durch die Angabe "2.850.000.000" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort "Beteiligungsprogramme" die Wörter "sowie weitere stabilisierende Maßnahmen für Unternehmen und den Arbeitsmarkt" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "und die Ausstattung des Sondervermögens âEurošUniversitätsmedizinen MVâEuro˜" eingefügt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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