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Regelwerk

Änderungstext

FAG M-V - Erstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 75 vom 27.11.2020 S. 1154)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Verwaltungsakte zu erlassen."

2. § 27 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. bei einer Antragstellung in 2020 müssen die Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2019 abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 mindestens in Höhe der gewogenen Durchschnittshebesätze nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden sein; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden, "1. bei einer Antragstellung in 2020, 2021 und 2022 müssen die Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde für das jeweilige Haushaltsvorjahr abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 mindestens in Höhe der gewogenen Durchschnittshebesätze nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden sein; wobei für die Antragstellung in 2021 die gewogenen Durchschnittshebesätze des Haushaltsjahres 2017 den Vergleichsmaßstab bilden; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden,"

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 202293

ENDE

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(Stand: 26.04.2021)

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