Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

2. ÄndG EGovG M-V - Zweites Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 74 vom 26.11.2020 S. 1138)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
2. Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung " § 2 Elektronische Kommunikation".

b) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards " § 15 E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards, Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Experimentierklausel".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
aa) Nummer 7

7. Hochschulen und Schulen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. "9. den Bürgerbeauftragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,"

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Tätigkeit der Jagdgenossenschaften."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. "(3) Für die Tätigkeit
  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. der Wasser- und Bodenverbände und der Wildschadensausgleichskassen gelten § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 nicht."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Regelungen zum Elektronischen Rechnungsempfang gemäß § 4a bleiben unberührt."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung " § 2 Elektronische Kommunikation".

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Jede Behörde soll einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes eröffnen. Dabei ist der Empfang einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sicherzustellen. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind auf der Homepage anzugeben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion