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Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und weiterer Rechtsvorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Juli 2016
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 573)
Gl.-Nr.: 100 - 9
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1
Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 35 folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 35a (Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)".
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der 7. Landtag zusammentritt
2. Artikel 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlperiode" die Wörter "beginnt mit seinem Zusammentritt und" eingefügt.
c) In Satz 3 wird das Wort "siebenundfünfzig" durch das Wort "achtundfünfzig" und das Wort "neunundfünfzig" durch das Wort "einundsechzig" ersetzt.
3. Nach Artikel 35 wird folgender Artikel 35a eingefügt:
"Artikel 35a (Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)
(1) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union. Dieser hat das Recht., dem Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzulegen (Initiativrecht).
(2) Der Landtag kann den Ausschuss nach Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung ermächtigen, in Angelegenheiten der Europäischen Union anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung zu fassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht möglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben werden."
4. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt und die Angabe "120.000" durch die Angabe "100.000" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Drittel" durch das Wort "Viertel" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Es bestimmt auch, in welchem Zeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss."
Artikel 2
Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes 2
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der 7. Landtag zusammentritt
Das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M -V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 56 Absatz 3 wird die Angabe "44 Monate" durch die Angabe "45 Monate" und die Angabe "41 Monate" durch die Angabe "42 Monate" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 3
Das Volksabstimmungsgesetz vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Volksbegehrens" der Klammerzusatz "(freie Unterschriftensammlung)" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"Der Beginn einer freien Unterschriftensammlung nach Absatz 2 ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, durch die Vertreter des Volksbegehrens unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 schriftlich anzuzeigen. Der Präsident des Landtages leitet die Anzeige unverzüglich an den Landeswahlleiter weiter."
2. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "muß" wird durch das Wort "muss" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "120.000" wird durch die Angabe "100.000" ersetzt.
bb) Das Wort "und" wird durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Wörter werden Nummer 2 angefügt:
"die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei dem Landtag erfolgt sein,"
c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Unterschriftsleistung nach Nummer 2 muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn erfolgt sein."
3. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "120.000 gültige" durch die Angabe "100.000 gültigen" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
4. In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Drittel" durch das Wort "Viertel" ersetzt.
5. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Übergangsregelung
Auf Volksbegehren, für die am 30. Juli 2016 die freie Unterschriftensammlung bereits begonnen hat, sind die §§ 11 und 13 des Gesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer
(Stand: 26.04.2021)
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