Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Januar 2015
(GVOBl. Nr. 1 vom 16.01.2015 S. 2)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
Das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen". |
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Wahlsichtwerbung".
c) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 Wahlgrundsätze und Anzahl der Sitze in Gemeindevertretung und Kreistag". |
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Stichwahl nach § 67 Absatz 2 Satz 2 müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen."
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, soweit nicht § 66 weitergehende Voraussetzungen enthält. | "(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten. § 66 bleibt unberührt." |
4. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlbehörden dürfen nicht an der Prüfung von Wahlvorschlägen und an der Ermittlung oder Erfassung von Wahlergebnissen mitwirken, wenn sie selbst oder Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Bewerberinnen oder Bewerber oder Vertrauenspersonen sind."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort "berufen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"für sie ist § 7 Absatz 3 nicht anwendbar, wenn eine Befassung des Wahlausschusses mit der betroffenen Wahl aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist."
bb) In Satz 6 werden die Wörter "der Wahlleiter" durch die Wörter "die Wahlleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen gilt der Wahlvorschlag als zugelassen, wenn es trotz der Anwendung des Satzes 2 zu Stimmengleichheit kommt."
bb) Im letzten Satz werden die Wörter "Diese oder dieser" durch die Wörter "Die oder der Vorsitzende" ersetzt.
6. Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Wahlbekanntmachung | " § 14 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen". |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 62 Absatz 1 Satz 3" die Angabe "oder § 56 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Wählergruppe werden" die Wörter "in verbindlicher Reihenfolge" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen" gestrichen.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind" gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie hierfür unterzeichnungsbefugt sind."
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. |
(Stand: 26.04.2021)
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