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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes und des Landesfischereigesetzes

Vom 24. Juni 2013
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 28.06.2013 S. 404)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes 1

Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299, 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3, 17 und 19

§ 3 Fischereiangelegenheiten13

(1) Die Aufgaben der Durchführung der Fischereiaufsicht an und auf Binnengewässern sowie an Land nach § 24 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(2) Die Aufgaben der Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Vorrichtungen in Binnengewässern nach § 20 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sowie bei Fischaufstiegshilfen nach § 20 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(3) Die Aufgabe der Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 Satz 1 des Landesfischereigesetzes wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Die Aufgaben der Gewährung von Elterngeld einschließlich der Durchführung von Vor- und Rechtsmittelverfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

§ 19 Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht13a

(1) Die Aufgaben der Durchführung von Feststellungen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(2) Die Aufgaben des Erlasses von Widerspruchsbescheiden im Zusammenhang mit den Feststellungen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 219 des Sozialgerichtsgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Widerspruchs- und Klageverfahren, die bis zum 30. Juni 2012 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales erhoben werden.

werden aufgehoben.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Fachaufsicht obliegt hinsichtlich der in den §§ 17 und 19 genannten Aufgaben der für die Versorgungsverwaltung zuständigen oberen Landesbehörde.

wird aufgehoben.

3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 und 4, 12 bis 14, 16 bis 18 und 20" durch die Angabe "§§ 1, 4, 12 bis 14, 16, 18 und 20" ersetzt.

4. In § 25 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

5. In § 27 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "6.947 178 Euro" durch die Angabe "789.538 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "6.557 876 Euro" durch die Angabe "400.236 Euro" ersetzt.

d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Im Jahr 2013 wird von den Beträgen nach den Absätzen 2 und 7 ein Betrag von 4.014 Euro abgesetzt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 4 werden die Mittel nach Absatz 5 Satz 3 dem Kommunalen Sozialverband bereitgestellt, sobald sie für Erstattungen benötigt werden."

e) In Absatz 12 wird die Angabe "985.675 Euro" durch die Angabe "58.950 Euro" ersetzt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Sofern keine Beamten vom Land zu den Kommunen wechseln, erstattet der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern dem Land Mecklenburg-Vorpommern in 2013 den nach Satz 2 vereinnahmten Aufwendungsausgleich."

c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe "§§ 1, 3 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 20" durch die Angabe "§§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20" ersetzt.

8. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

"§ 29a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Für die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, einschließlich der Verfolgung und Ahndung der damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig."

Artikel 2
Änderung des Landesfischereigesetzes 2

Das Landesfischereigesetz

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