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Änderungstext
Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. März 2010
(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 46)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 wird zugestimmt. Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Landesrundfunkgesetzes *
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2010 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (Anm. Red. die letzte Änderung erfolgte am 23.02.1010 GOBl. M-V S. 66 Art. 6)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt geändert:
" § 36 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle"
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt geändert:
" § 37 Werbegrundsätze. Kennzeichnungspflichten"
c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt geändert: " § 38 Zulässige Produktplatzierung"
d) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt geändert: " § 68 Übergangsbestimmungen"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
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(12) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. | "(12) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern. § 37 Abs. 9 bleibt unberührt." |
b) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
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(13) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. | "(13) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt." |
c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt
"(13a) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist."
3. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 35 Dauer der Werbung |
(Stand: 26.04.2021)
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