Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur verwaltungsrechtlichen Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie und zur Umsetzung von Bundesgesetzen in das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern (EG-DLRG M-V)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. Dezember 2009
(GVBl Nr. 19 vom, 16.12.2009)



vgl. Fn.:   *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes 1

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben "Einleitende Vorschrift" und " § 1 Anwendungsbereich" werden gestrichen.

b) Im 1. Hauptteil werden die Angaben zu Teil 1 wie folgt gefasst:

"Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

Abschnitt 2
Amtshilfe

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

§ 8e Anwendbarkeit"

Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Genehmigungsfiktion"

c) Die Angaben zu Teil V Abschnitt la werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71a Anwendbarkeit

§ 71b Verfahren

§ 71c Informationspflichten

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

§ 71e Elektronisches Verfahren"

d) Die Angabe " § 98a Zustellung elektronischer Dokumente durch die Behörde" wird gestrichen.

e) Die Bezeichnungen im 2. Hauptteil "Teil I Arten der Zustellung", "Teil II Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten" und "Teil III Sonderarten der Zustellung" werden aufgehoben.

2. Die Überschrift "Einleitende Vorschrift" vor § 1 wird durch die folgenden Überschriften ersetzt:

1. Hauptteil
Verwaltungsverfahren

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation"

3. Die Überschriften vor § 2 werden gestrichen.

4. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Amtshilfe"

6. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3 **
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

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