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LVerfSchG M-V - Landesverfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2001
(GVOBl. M-V S. 261; 16.04.2004 S. 167; 15.03.2007 S. 98; 28.01.2009 S. 82 09; 02.07.2013 S. 434 13;::25.04.2016 S. 203 16; 13.01.2017 S. 2 17; 25.10.2022 S. 547 22; 11.06.2026 S. 551 26)
Gl.-Nr.: 12 - 4
Abschnitt 1
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Dienststellen der Polizei, Dienststellen der Polizei dürfen der Verfassungsschutzbehörde nicht angegliedert werden.
§ 3 Bedienstete
Mit Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die Sicherung und Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.
§ 4 Zusammenarbeit
(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, der Bund nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns tätig werden.
§ 5 Aufgaben des Verfassungsschutzes 09 16 26
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde sach- und personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über
Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde informiert die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten. Den staatlichen Stellen soll ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren nach Satz 1 zu treffen.
(3) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Soweit Umfang und Qualität der zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten dies im Einzelfall erfordern, sind die betroffene oder eine dritte Person vorab darüber zu informieren.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
(5) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 09.07.2026)
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