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VSchDGZustLVO M-V - Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
Vom 12. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 25.03.2009 S. 298)
Gl.-Nr.: 200 - 6 - 33
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde nach § 2 Nummer 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
(2) Zuständige Behörde nach § 2 Nummer 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ist im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes wird den in § 1 genannten Behörden im Umfang ihrer Zuständigkeiten übertragen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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