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OWiZustVOJu M-V - Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung Justiz
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Justiz
Vom 29. Juli 2009
(GVOBl. M-V 2009, S. 470; 26.01.2021 S. 82 21)
Gl.-Nr.: B454-1-12
Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Justizministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
Die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Staatsanwaltschaften Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten geht die Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren auf die nach § 1 zuständigen Behörden über.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 2. August 1991 (GVOBl. M-V S. 341) außer Kraft. Danach begründete Zuständigkeiten bleiben bestehen.
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ENDE |
(Stand: 22.02.2021)
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