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MedienG M-V - Mediengesetz
Mediengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. März 2026
(GVOBl. Nr. 9 vom 30.03.2026 S. 158)
Gl.-Nr.: 2251-96
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
(3) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen in Abschnitt 2 die Bestimmungen des § 1 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit den Regelungen in den Abschnitten 2 und 4 des Medienstaatsvertrages.
(4) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulassung ab Eingang der Anzeige bei der Landesanstalt begrenzt wird.
(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Medienstaatsvertrages finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Privater Rundfunk
§ 3 Aufgabe
(1) Rundfunkprogramme im Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil der dualen Rundfunkordnung zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine gesellschaftliche Aufgabe, dass sie Informationen beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(Stand: 31.03.2026)
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