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Regelwerk, Bildung/Kultur

MedienG M-V - Mediengesetz
Mediengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. März 2026
(GVOBl. Nr. 9 vom 30.03.2026 S. 158)
Gl.-Nr.: 2251-96



Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter sowie Telemedien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme solcher der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
  2. die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,
  3. die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages sowie
  4. die Medienaufsicht im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

(3) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen in Abschnitt 2 die Bestimmungen des § 1 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit den Regelungen in den Abschnitten 2 und 4 des Medienstaatsvertrages.

(4) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulassung ab Eingang der Anzeige bei der Landesanstalt begrenzt wird.

(5) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Medienstaatsvertrages finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. ein Landesprogramm, ein Programm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Mecklenburg-Vorpommern sowie landesweitem Verbreitungsgebiet;
  2. ein regionales oder lokales Programm, ein Programm mit einem räumlich begrenzten Verbreitungsgebiet und Bezugsschwerpunkt zu diesem regionalen oder lokalen Gebiet;
  3. ein Verbreitungsgebiet, für Landesprogramme das Land Mecklenburg-Vorpommern, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet zur Versorgung der Bevölkerung mit dem Rundfunkprogramm eines Veranstalters;
  4. landesweite Versorgung, die Erreichbarkeit von mindestens 90 Prozent der Bevölkerung des Landes mit dem Rundfunkprogramm eines Veranstalters;
  5. ein Beitrag, ein inhaltlich zusammenhängender, journalistischredaktionell gestalteter und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung;
  6. eine Kabelanlage, eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;
  7. die Landesanstalt, die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern;
  8. ein Sendeplan, die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter be-
    stimmte und von Nutzerinnen und Nutzern nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen;
  9. ein Programmschema, eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche;
  10. eine Videokonferenz, eine Sitzung, bei der sich die Teilnehmenden an verschiedenen Orten befinden und über die synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen;
  2. Programmkategorien: Vollprogramme, Lokal- oder Regionalprogramme und Spartenprogramme;
  3. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung;
  4. Übertragungskapazitäten: Frequenzen, Kanäle, Bit-Raten und Capacity Units;
  5. Nutzerinnen und Nutzer: Gruppen und Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1
Privater Rundfunk

§ 3 Aufgabe

(1) Rundfunkprogramme im Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil der dualen Rundfunkordnung zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine gesellschaftliche Aufgabe, dass sie Informationen beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

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(Stand: 31.03.2026)

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