Regelwerk

VV-Kor - Bekämpfung von Korruption
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. August 2005
(ABl. Nr. 40 vom 12.09.2005 S. 1031; 10.05.2022 S. 250 22aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und sonstige juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Anstalten, Stiftungen) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist.

Den kreisfreien Städten, Landkreisen, Ämtern, amtsfreien Gemeinden und Zweckverbänden mit eigener Verwaltung wird eine entsprechende Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift empfohlen. Die unter Nummer 4.1 angeführten Regelungen gelten für den kommunalen Bereich auf der Grundlage des § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 27. November 1991 (GVOBl. M-V S. 454), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2001 (GVOBl. M-V S. 501) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

1.2 Zielsetzung

Ziel der Landesregierung ist es, Korruptionserscheinungen sowohl repressiv als auch präventiv verstärkt zu bekämpfen.

Nach der Definition der kriminalistisch-kriminologischen Forschungsgruppe des Bundeskriminalamtes ist Korruption der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion). Korruption kann auch Handlungen umfassen, die zwar strafrechtlich nicht relevant sind (zum Beispiel Maßnahmen der Klimapflege), aber durchaus dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Übergang von zunächst unbedenklichen Kontakten zur Korruption ist fließend.

Es steht nicht in Frage, dass der überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst seine Pflichten gegenüber dem Staat loyal erfüllt und seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt. Die Wenigen aber, die korrupt sind, schaden nicht nur dem Ansehen des öffentlichen Dienstes insgesamt, sondern verursachen auch beträchtlichen materiellen Schaden zulasten der Allgemeinheit. Deshalb muss alles daran gesetzt werden, solche korrupten Beschäftigten ausfindig zu machen und ihnen gegenüber die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Diese Verwaltungsvorschrift soll dazu dienen, der Korruption noch wirkungsvoller vorzubeugen, korrupte Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll allen Beschäftigten Richtschnur ihres Verhaltens sein und zugleich Handlungsanleitungen und Hilfestellung bieten, um behörden- und fachspezifisch die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung treffen zu können.

2 Sensibilisierung für Korruptionsgefahren

2.1 Belehrung

Die Beschäftigten sind bei Dienstantritt im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides oder Gelöbnisses oder der Verpflichtung nach dem Durchführungserlass zum Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 13. Oktober 1994 (AmtsBl. M-V S. 1075) in der jeweils geltenden Fassung mündlich über den Unrechtsgehalt der Korruption und ihre dienst- und strafrechtlichen Folgen sowie jährlich fortlaufend über den Inhalt dieser Verwaltungsvorschrift aktenkundig zu belehren. Auf den Anti-Korruptions-Verhaltenskodex für die Mitarbeiter in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2001 (AmtsBl. M-V S.1204) in der jeweils geltenden Fassung ist hinzuweisen.

2.2 Aus- und Fortbildung

Bei der Aus- und Fortbildung sind die Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen zu thematisieren.

2.3 Bekanntgabe

Als Maßnahme der Sensibilisierung ist diese Verwaltungsvorschrift mit ihren Anlagen allen Beschäftigten bekannt zu geben. Die Art der Bekanntgabe obliegt der Dienststelle.

3 Prävention

3.1 Korruptionsgefährdete Bereiche

Für jeden besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsplatz sollte auf Veranlassung des Leiters der unter Nummer 1.1 angesprochenen Verwaltungseinheiten eine Risikoanalyse durchgeführt werden. Besondere Korruptionsgefährdung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die fragliche Tätigkeit für einen Dritten mit einem bedeutenden Vorteil verbunden sein oder ein möglicher Nachteil für einen Dritten schwerwiegende existenzielle Auswirkungen haben könnte.

Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere solche, die

Bei dieser Prüfung sind vor allem die als Anlage 1 zusammengefassten Fragestellungen von Bedeutung.

Gefährdet sind außerdem Bereiche, in denen das Fachwissen auf wenige Bedienstete konzentriert ist, und räumlich ausgelagerte Bereiche.

3.2 Korruptionsindikatoren

Aus einer Reihe von Indikatoren (Anlage 2) kann sich eine Korruptionsgefährdung ergeben. Die Bewertung von Indikatoren ist im Einzelfall mit größter Sorgfalt durchzuführen. Damit sollte möglichst ein unbefangener Dritter betraut werden. Der Indikatorenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3.3 Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge

In allen korruptionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 3.1 bestellt der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit einen Ansprechpartner für die Korruptionsvorsorge, soweit dies nicht sinnvoller Weise dem Behördenleiter vorbehalten wurde. Dieser ist der direkte Gesprächspartner für Beschäftigte, Dienststellenleitung und Außenstehende.

Zum Aufgabenbereich gehören:

Der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Korruptionsprävention ein direktes Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und ist ihr im Rahmen dieser Tätigkeit direkt unterstellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er umfassendes Akteneinsichtsrecht; dies gilt nicht für Personalakten. Über ihm bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, hat er Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, wenn er Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln.

3.4 Vorsorge in korruptionsgefährdeten Bereichen

In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sollte die Verwendungsdauer des Personals nach Möglichkeit begrenzt und in zeitlichen Abständen ein Personalaustausch ins Auge gefasst werden. Das "Mehr-Augen-Prinzip" ist durch Beteiligung oder Mitprüfung durch mehrere Beschäftigte oder Organisationseinheiten anzustreben.

3.5 Einrichtung einer Verwaltungsrevision

Wenn die Ergebnisse von Risikoanalysen (Nummer 3.1) oder besondere Anlässe es erfordern, beauftragt die Dienststellenleitung eine Organisationseinheit mit einer inneren Revision (Verwaltungsrevision). Die Verwaltungsrevision kann befristet oder auf Dauer eingerichtet werden. Sie wird von der Dienststellenleitung gezielt mit der Prüfung bestehender Verdachtsmomente beauftragt.

Die Verwaltungsrevision ist allein der Dienststellenleitung gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Die mit der internen Revision betrauten Beschäftigten sollten über umfangreiche Verwaltungserfahrung verfügen und für diese Aufgabe aus- und fortgebildet werden.

4 Vergabeverfahren

4.1 Grundsätze

Die Integrität des Vergabeverfahrens ist wegen seiner Gefährdungsanfälligkeit sicherzustellen.

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die einschlägigen Vorschriften des Haushaltsrechts (insbesondere § 55 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) und des Vergaberechts ( Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB, Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - VOL, Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF, Vergabeverordnung und der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) zu beachten. Besonderes Augenmerk ist auch auf die lückenlose Dokumentation jeden Schritts des Vergabeverfahrens zu legen.

4.2 Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung grundsätzlich organisatorisch zu trennen.

4.3 Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung

Die vergaberechtlichen Vorschriften der VOL, VOB und VOF sind strikt einzuhalten.

Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass die Gründe, die eine Abweichung vom Vorrang der öffentlichen Ausschreibung oder des offenen Verfahrens rechtfertigen, in jedem Einzelfall begründet und aktenkundig gemacht werden. Die Regelungen des Wertgrenzenerlasses vom 11. Dezember 2001 (AmtsBl. M-V S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

4.4 Beteiligung freiberuflich Tätiger

Ins Vergabeverfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige, insbesondere Planungsbüros (Architekten und Ingenieure), haben bei beschränkter Ausschreibung nur ein Vorschlagsrecht und dürfen die Bewerber nicht selbstständig festlegen.

Sie dürfen weder Vergabeunterlagen versenden, Pläne in ihren Büros zur Einsicht auslegen, das Vergabeverfahren betreffende Auskünfte erteilen noch den Submissionstermin abhalten. Hierbei handelt es sich um Aufgaben der vergebenden Dienststelle.

4.5 Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Werden Dritte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung beauftragt, soll die beauftragte Person auf der Grundlage des Musters der Anlage 1 des Durchführungserlasses zum Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet werden.

5 Verhalten bei Korruptionsverdacht

5.1 Hinweisgebung

Alle Beschäftigten der Landesverwaltung haben ihren Dienstvorgesetzten oder den Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge über konkrete Hinweise auf korruptives Verhalten zu informieren. Dieser Pflicht kann auch gegenüber dem Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge der obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgekommen werden.

5.2 Einschalten der Strafverfolgungsbehörden

Ergeben sich in einer Dienststelle tatsächliche Anhaltspunkte für Korruption oder deren Begleitdelikte, ist unverzüglich durch die Dienststellenleitung die Strafverfolgungsbehörde zu unterrichten.

5.3 Weiteres Vorgehen

Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren sind in Fällen von Korruption, auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, mit Nachdruck und unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots zu betreiben.

Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere:

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen zum Beispiel folgende Tatbestände relevant sind:

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, insbesondere der Verlust der Amtsfähigkeit ( § 358 StGB) und der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates ( § 73 StGB).

Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und Dritte sind in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und konsequent durchzusetzen.

6 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der öffentlichen Verwaltung

Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Stellung Geschenke und Belohnungen oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Behörde in ihre Zuverlässigkeit. Sie erwecken zugleich den Verdacht, sich bei ihren Dienstgeschäften nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen.

Auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der öffentlichen Verwaltung vom 6. Mai 1999 (AmtsBl. M-V S. 558) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

7 Sponsoring, Werbung, Spenden, mäzenatische Schenkungen

Sponsoring sollte in der Landesverwaltung nach Maßgabe der Regelungen in der Anlage 3 erfolgen. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen, etwa des Straf-, Beamten- oder Haushaltsrechts.

Ressortspezifische oder übergreifende Regelungen für die Hochschulen (Drittmittelforschung) bleiben unberührt.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Restriktivere Regelungen

Soweit erforderlich, können die nach Nummer 3.1 benannten Bereiche weitere über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen treffen.

8.2 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

8.3 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

.

Risikoanalyse für korruptionsgefährdete Arbeitsplätze  Anlage 1
(zu Nr. 3.1)

Wie groß ist dabei die Spanne der dabei gegebenenfalls auszugleichenden Interessen?


.

Mögliche Korruptionsindikatoren können sein  Anlage 2
(zu Nr. 3.2 )

Bei dieser Analyse sind folgende Fragestellungen von Bedeutung:


.

  Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben Anlage 3
(zu Nr. 7)

1 Allgemeines

Vorrangige Ziele der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung sind:

2 Begriff

Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung durch eine natürliche oder juristische Person mit wirtschaftlichen Interessen zu verstehen, die neben dem Motiv zur Förderung einer öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Dem Sponsor kommt es auf seine Profilierung in der Öffentlichkeit über das gesponserte Produkt an (Imagegewinn, kommunikative Nutzung).

Unter Werbung sind Zuwendungen eines Unternehmens oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung von Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn es ausschließlich um die Erreichung eigener Kommunikationsziele - Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation - des Unternehmens oder der Privatperson geht. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders.

Spenden sind Zuwendungen von Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung dominant ist. Der Spender erwartet keine unmittelbare Gegenleistung.

Mäzenatische Schenkungen sind Zuwendungen durch Privatpersonen oder Stiftungen, die ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht.

3 Zulässigkeit von Sponsoring

Das Sponsoring ist nur zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandeln ausgeschlossen ist und keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und der Kultur, wenn jeder Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen ist.

Sponsoring zugunsten von Schulen ist zulässig, wenn die Interessen des Sponsors mit den pädagogischen Zielen des Bildungsauftrages zu vereinbaren sind.

Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Dies gilt insbesondere für nachfolgende öffentliche Stellen oder Behörden:

Die dauerhafte Überlassung von Personal an die öffentliche Verwaltung durch Sponsoren oder die Finanzierung von öffentlichen Bediensteten ist ausgeschlossen.

Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Haushaltsgesetzgeber erkennbar nicht mit der Durchführung der Aufgabe ein-verstanden ist.

4 Durchführung von Sponsoringmaßnahmen

Zulässige Sponsoringmaßnahmen sind durch einen schriftlichen Sponsoringvertrag aktenkundig zu machen. Dabei soll schriftlich festgehalten werden, welche Tätigkeit gefördert wird, welche spezifischen Leistungen der Sponsor erbringt und welche Verpflichtungen die Behörde übernimmt. Als Gegenleistung der Behörde dürfen ausschließlich die mündliche oder schriftliche Nennung des Namens, der Firma und der Marke des Sponsors sowie die Präsentation seines "Logos" und sonstiger Kennzeichen im Rahmen der Veranstaltung in Aussicht gestellt werden. Ausgeschlossen sind auch Vereinbarungen zur indirekten Koppelung von Leistung und Gegenleistung (Einflussnahme des Nehmers auf einen Dritten, der in keiner direkten Beziehung zur gesponserten Maßnahme steht).

Geldleistungen des Sponsors sind Einnahmen des Landes, die im Landeshaushalt nachzuweisen sind. Bei der Vereinnahmung und Verausgabung sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Haushaltsreferats der obersten Dienstbehörde. Dieses kann die Befugnis delegieren.

Sollten Sponsoringleistungen einem bestimmten oder einer konkreten Mehrzahl von Beschäftigten zugute kommen, ist das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken zu beachten. Auf den Erlass zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der öffentlichen Verwaltung wird hingewiesen.

Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu gewährleisten.

5 Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen

Die Annahme von Spenden und mäzenatischen Schenkungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung ist unbedenklich, wenn nicht im Einzelfall ein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu befürchten ist. Die Grundsätze für die verwaltungsmäßige Behandlung von Sponsoring gelten auch für mäzenatische Schenkungen und Spenden. Sachspenden sind nur zulässig, wenn das Tragen der Folgekosten gewährleistet ist.

Werbeverträge mit Trägern der öffentlichen Verwaltung sind unzulässig, es sei denn, dass jeglicher Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ausgeschlossen ist. Bei der Durchführung der ausnahmsweise zulässigen Werbeverträge sollte wie beim Sponsoring verfahren werden.

6 Nachweis und Veröffentlichung

Die Dienststellen weisen in jährlichen Berichten alle Einnahmen sowie Sach- und Dienstleistungen durch Werbung, Sponsoring, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen nach und legen den Bericht dem Haushaltsreferat der obersten Landesbehörde ihres Geschäftsbereiches vor. Angenommene Leistungen mit einem Wert von mehr als 1 000 Euro im Einzelfall können zur Vermeidung jeden Anscheins von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung durch Veröffentlichung transparent gemacht werden. Zur Transparenz gehören folgende Angaben:

Dem Förderer ist im Vertrag oder in der Vereinbarung (vgl. Nummer 4 und 5) auf die Veröffentlichung und deren Mindestangaben hinzuweisen.

ENDE

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