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JAVollzG M-V - Jugendarrestvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 27.05.2016
(GVOBl.M-V Nr. 10 vom 03.06.2016 S. 302; 21.11.2020 S. 1254 20)
Gl.-Nr.: 312-15
Erster Abschnitt
Vollzug des Jugendarrestes
Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).
§ 2 Ziel des Vollzugs
Der Vollzug soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen. Er soll einen Beitrag leisten, die Arrestierten zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.
§ 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung
(1) Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten.
(2) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem; angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und sollen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3) Die Arrestierten sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.
§ 4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.
(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, religiöses Bekenntnis und Behinderung sind zu berücksichtigen.
§ 5 Maßnahmen erzieherischer Gestaltung
(1) Orientiert an einem geregelten und strukturierten Tagesablauf sollen den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter der Achtung der Rechte Dritter vermittelt werden. Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten.
(2) Den Arrestierten ist ihr Fehlverhalten bewusst zu machen und in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen.
(3) Ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihr Verantwortungsgefühl sind zu fördern. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.
(4) Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, auch den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen.
(5) Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.
§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter
(1) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der im Einzelfall für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.
(3) Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.
Zweiter Titel
Aufnahme, Planung
§ 7 Aufnahmeverfahren
(1) Mit den Arrestierten ist unverzüglich im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem die gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.
(2) Die Arrestierten werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und auf Verlangen ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich gemacht.
(3) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährung, ist von der Aufnahme auch die Bewährungshilfe zu unterrichten.
(4) Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht.
(5) Werden der Anstalt Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsleitung).
§ 8 Arrestplan
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird alsbald ein ausführliches Gespräch mit den Arrestierten geführt. Dabei wird der Maßnahmenbedarf unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt. Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen, der Jugendgerichtshilfe sowie bei unter Bewährung stehenden Arrestierten der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers (Bewährungshilfe) werden einbezogen.
(Stand: 28.08.2023)
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