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KommHinMeldG M-V - Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz
Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 1. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 14.05.2024 S. 126 EU)
Gl.-Nr.: 200 - 18
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
(1) Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für
(3) Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
§ 2 Ausnahmen
Die Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 besteht nicht für Beschäftigungsgeber mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung.
§ 3 Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen
Beschäftigungsgeber können Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30).
ENDE |
(Stand: 15.05.2024)
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