Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

KommHinMeldG M-V - Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz
Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 14.05.2024 S. 126 EU)
Gl.-Nr.: 200 - 18



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für

  1. die Zweckverbände,
  2. den Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern,
  3. den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und
  4. sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen.

(3) Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

§ 2 Ausnahmen

Die Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 besteht nicht für Beschäftigungsgeber mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung.

§ 3 Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen

Beschäftigungsgeber können Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30).


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.05.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion