Regelwerk, Allgemeines |
GewRZustLVO M-V - Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. November 2012
(GVOBl Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 561)
Gl. Nr. 200-6-56
Aufgrund des § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202). die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 2 und § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung und aufgrund des § 14 Absatz I Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl, M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung verordnet die Landesregierung;
aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium rar Arbeit, Gleichstellung und Soziales:
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 2 und § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung auf das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus.
Die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien.
Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungs- oder Rechtsetzungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145 und 146 der Gewerbeordnung.
Nummer 14 der Anlage tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht vom 21. September 1992 (GVOBl. M-V S. 571), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 403, 404) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage |
Erläuterungen/Abkürzungen:
GewO: | Gewerbeordnung |
WM: | Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus |
KrOrdB: | Landräte. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte |
LAGuS: | Landesamt für Gesundheit und Soziales |
IHK: | Industrie- und Handelskammer |
OrdB: | Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt, Amtsvorsteher eines Amtes. Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde |
Nummer | Anzuwendende Rechtsnorm GewO | Verwaltungs- oder Rechtsetzungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | §§ 14 bis 15 | Gewerbeanzeigenverfahren, allgemeine Erfordernisse | OrdB |
2 | § 30 | Konzessionserteilung für Privatkrankenhäuser, -entbindungsstationen und Privatnervenkliniken | LAGuS |
3 | § 33a | Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen | OrdB |
4 | § 33c Absatz 1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten | OrdB |
5 | § 33c Absatz 3 Satz 1 | Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes | OrdB |
6 | § 33c Absatz 3 Satz 3 | Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten | OrdB |
7 | § 33d Absatz 1 | Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit | OrdB |
8 | § 33i | Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen | OrdB |
9 | § 34 Absatz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiher- oder Pfandvermittlungsgeschäftes | OrdB |
10 | § 34a Absatz 1 | Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes | OrdB |
11 | § 34b Absatz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes | OrdB |
12 | § 34b Absatz 5 | öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern | IHK |
13 | § 34c Absatz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes und sonstiger hier aufgezeichneter Gewerbe | OrdB |
14 | § 34f Absatz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Finanzanlagenvermittlergewerbes | IHK |
15 | § 35 Absatz 1 | Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit | OrdB |
16 | § 35 Absatz 2 | Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter | OrdB |
17 | § 35 Absatz 6 | Wiedergestattung des Gewerbes | OrdB |
18 | § 36 | geregelt durch IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 30. November 2009 (GVOBl. M-V S. 678) | |
19 | § 38 Absatz 3 | Erlass einer Rechtsverordnung über die Buchführungspflichten einzelner Gewerbezweige | WM |
20 | § 46 Absatz 3 | Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen der Absätze 1 und 2 | OrdB |
21 | § 51 | Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren | KrOrdB LAGuS |
22 | § 55 Absatz 2 | Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) | OrdB |
23 | § 55a Absatz 1 Nummer 1 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. | OrdB |
24 | § 55a Absatz 2 | Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen | OrdB |
25 | § 55b Absatz 2 | Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte | OrdB |
26 | § 55c | Entgegennahme der Anzeige über reisegewerbekartenfreie Tätigkeit und Ausstellung der Empfangsbescheinigung | OrdB |
27 | § 55e Absatz 2 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben | OrdB |
28 | § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b | Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im Reisegewerbe | OrdB |
29 | § 56 Absatz 2 Satz 2 | Erlass von Rechtsverordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen | WM |
30 | § 56 Absatz 2 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Absatz 1 aufgerührten Beschränkungen | WM |
31 | § 56a Absatz 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeige und Untersagung des Wanderlagers | OrdB |
32 | § 59 | Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten | OrdB |
33 | § 60a Absatz 2 Satz 2 | Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe | OrdB |
34 | § 60a Absatz 3 | Erlaubnis zum Betrieb von Spielballen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe | OrdB |
35 | § 60c | Verlangen des Vorzeigens der Reisegewerbekarte, der Einstellung der Tätigkeit sowie Vorlage der geführten Wären | OrdB |
36 | § 60d | Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes | OrdB |
37 | § 67 Absatz 2 | Erlass einer Rechtsverordnung über die Gegenstände des Wochenmarktes | WM |
38 | § 69 Absatz 1 und 3 | Festsetzung nach Gegenstand, Zeit. Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über Nichtdurchführung von festgesetzten a) Messen, b) Ausstellungen, c) Großmärkten |
OrdB |
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion