Regelwerk, Allgemeines

GewRZustLVO M-V - Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. November 2012
(GVOBl Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 561)
Gl. Nr. 200-6-56


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202). die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 2 und § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung und aufgrund des § 14 Absatz I Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl, M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung verordnet die Landesregierung;

aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium rar Arbeit, Gleichstellung und Soziales:

§ 1

Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 2 und § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung auf das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus.

Die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien.

§ 2

Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungs- oder Rechtsetzungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145 und 146 der Gewerbeordnung.

§ 3

Nummer 14 der Anlage tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht vom 21. September 1992 (GVOBl. M-V S. 571), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 403, 404) geändert worden ist, außer Kraft.

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Anlage

Erläuterungen/Abkürzungen:

GewO: Gewerbeordnung
WM: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
KrOrdB: Landräte. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
LAGuS: Landesamt für Gesundheit und Soziales
IHK: Industrie- und Handelskammer
OrdB: Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt, Amtsvorsteher eines Amtes. Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde


Nummer Anzuwendende Rechtsnorm GewO Verwaltungs- oder Rechtsetzungsaufgabe Zuständige
Behörde
1 §§ 14 bis 15 Gewerbeanzeigenverfahren, allgemeine Erfordernisse OrdB
2 § 30 Konzessionserteilung für Privatkrankenhäuser, -entbindungsstationen und Privatnervenkliniken LAGuS
3 § 33a Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen OrdB
4 § 33c Absatz 1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten OrdB
5 § 33c Absatz 3 Satz 1 Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes OrdB
6 § 33c Absatz 3 Satz 3 Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten OrdB
7 § 33d Absatz 1 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit OrdB
8 § 33i Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen OrdB
9 § 34 Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiher- oder Pfandvermittlungsgeschäftes OrdB
10 § 34a Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes OrdB
11 § 34b Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes OrdB
12 § 34b Absatz 5 öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern IHK
13 § 34c Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes und sonstiger hier aufgezeichneter Gewerbe OrdB
14 § 34f Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Finanzanlagenvermittlergewerbes IHK
15 § 35 Absatz 1 Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit OrdB
16 § 35 Absatz 2 Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter OrdB
17 § 35 Absatz 6 Wiedergestattung des Gewerbes OrdB
18 § 36 geregelt durch IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 30. November 2009 (GVOBl. M-V S. 678)
19 § 38 Absatz 3 Erlass einer Rechtsverordnung über die Buchführungspflichten einzelner Gewerbezweige WM
20 § 46 Absatz 3 Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen der Absätze 1 und 2 OrdB
21 § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren KrOrdB LAGuS
22 § 55 Absatz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) OrdB
23 § 55a Absatz 1 Nummer 1 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. OrdB
24 § 55a Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen OrdB
25 § 55b Absatz 2 Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte OrdB
26 § 55c Entgegennahme der Anzeige über reisegewerbekartenfreie Tätigkeit und Ausstellung der Empfangsbescheinigung OrdB
27 § 55e Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben OrdB
28 § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im Reisegewerbe OrdB
29 § 56 Absatz 2 Satz 2 Erlass von Rechtsverordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen WM
30 § 56 Absatz 2 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Absatz 1 aufgerührten Beschränkungen WM
31 § 56a Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige und Untersagung des Wanderlagers OrdB
32 § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten OrdB
33 § 60a Absatz 2 Satz 2 Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe OrdB
34 § 60a Absatz 3 Erlaubnis zum Betrieb von Spielballen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe OrdB
35 § 60c Verlangen des Vorzeigens der Reisegewerbekarte, der Einstellung der Tätigkeit sowie Vorlage der geführten Wären OrdB
36 § 60d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes OrdB
37 § 67 Absatz 2 Erlass einer Rechtsverordnung über die Gegenstände des Wochenmarktes WM
38 § 69 Absatz 1 und 3 Festsetzung nach Gegenstand, Zeit. Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über Nichtdurchführung von festgesetzten
a) Messen,
b) Ausstellungen,
c) Großmärkten
OrdB
ENDE

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