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Regelwerk

Gast-VO - Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Juni 1994
(GVOBl. M-V S. 679; 20.07.2006 S. 576 06)
Gl.-Nr.: B 7130-1-1



  Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 6. November 1993 (GVOBl. M-V S. 959) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Sozialminister der Wirtschaftsminister:

  § 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

  (1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften und Maßnahmen des GastG sind die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

  (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes.

  (3) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens zuständig. Befinden sich der Betriebssitz oder der Heimathafen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde zuständig, deren Zuständigkeitsbereich zuerst berührt wird.

  § 2 Verfahren

  (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.

  (2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über

  1. die Person des Antragstellers und seines im gleichen Betrieb oder in einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für den Stellvertreter;
  2. die Betriebsart;
  3. die zum Betrieb des Gewerbes und die für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen.

  (3) Zum Erlaubnisantrag sollen auch die Gewerbeaufsichtsämter gehört werden.

  (4) Die Entscheidung über einen Antrag und die Zusage für eine Erlaubnis oder Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

  § 3 Sperrzeit

  (1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:

  1. Theater- und Filmvorführungen,
  2. Schaustellungen,
  3. Tanzveranstaltungen,
  4. Musikaufführungen,
  5. Diskotheken,
  6. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 Buchstabe i Satz 1 der Gewerbeordnung.

  (2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Schank- und Speisewirtschaften auf Messen und Märkten,
  2. für Schank- und Speisewirtschaften und öffentliche Vergnügungsstätten auf Schiffen oder in Kraftfahrzeugen während der Fahrt, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt,
  3. für Schank- und Speisewirtschaften in Betrieben, soweit sie sich auf die Bewirtung von Betriebsangehörigen beschränken.

  Die nach § 18 GastG zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Absatz 1 Satz 1 auch für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten anzuwenden ist.

  (3) In der Nacht zum 1. Januar, zum Sonntag, zum Montag und Dienstag vor Aschermittwoch, zum Aschermittwoch und zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

  (4) Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und Veranstaltungen nach § 60a GewO, einschließlich der Schank- und Speisewirtschaften, die im Rahmen von öffentlichen Vergnügungsstätten unter freiem Himmel betrieben werden, beginnt um 22.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.

  (5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die zuständige Behörde die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

  (6) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen oder aufheben. Die Befristung ist längstens auf ein Jahr zu begrenzen. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen verbunden werden.

  (7) Geltende Arbeitszeitvorschriften bleiben unberührt.

  § 4 Anzeigepflicht, Erlaubnis

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