Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. April 2019
(AmtsBl. M-V Nr. 16 vom 29.04.2019 S. 440)



Archiv: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten2012

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

- V 450 - 612-00000-2013/003-011 -

Auf Grundlage von § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Nummer 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wird angeordnet:

1. Unternehmen mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn

  1. sie gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln,
  2. diese Tätigkeit aus über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr besteht (Haupttätigkeit),
  3. am 31.12. des Vorjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
  4. sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.

2. Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, Referat 450, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin in Textform mit den beruflichen Kontaktdaten (Firma, Name und Vorname, Firmenanschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

Für Mitteilungen kann der unter www.wm.regierung-mv.de/gwg abrufbare Vordruck verwendet werden.

3. Von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist gebührenpflichtig.

4. Die Möglichkeiten der zuständigen Behörde, im Einzelfall anderweitige Anordnungen zu treffen oder über Ziffer 1 hinaus weitere Unternehmen zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten zu verpflichten, bleibt unberührt.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Monat nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden.

6. Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2012 erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten als Meldungen nach dieser Anordnung.

7. Die Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2012 tritt mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.

Begründung:

Nach § 7 Absatz 3 GwG soll die zuständige Aufsichtsbehörde Güterhändler, d. h. jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten verpflichten, wenn ihre Haupttätigkeit darin besteht, mit hochwertigen Gütern zu handeln. Hochwertige Güter im Sinne dieser Vorschrift sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Der Gesetzgeber zählt hierzu ausdrücklich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge ( § 1 Absatz 10 GwG).

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern macht mit der vorliegenden Allgemeinverfügung von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten ist, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen, in den unter Ziffer 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion