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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 352)



§ 1

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSa S. 100), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Weitere Begriffsbestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 6a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger

§ 6b Mitteilung an Betroffene".

c) Nach der Angabe zu § 8b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8c Längerfristige Observationen".

d) Die Angabe zu § 17a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17a Übermittlung von besonderen Informationen an die Verfassungsschutzbehörde " § 17a Besondere Auskunftsverlangen".

e) Nach der Angabe zu § 17a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 17c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten".

f) Der Angabe zu § 18 werden die Wörter "im Inland" angefügt.

g) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes" durch die Wörter "in das Ausland" ersetzt.

h) Nach der Angabe zu § 23a werden folgende Angaben eingefügt:

"Fuenfter Teil:
Verfahren bei richterlicher Anordnung

§ 23b Richterliche Entscheidung".

i) In der Angabe zum bisherigen Fuenften Teil wird das Wort "Fuenfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.

j) In der Angabe zum bisherigen Sechsten Teil wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebter" ersetzt.

2. In § 4a Satz 1 werden nach dem Wort "Prävention" die Wörter "und Deradikalisierung" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen" durch die Wörter "können Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sein, wenn sie darauf gerichtet sind, die dort genannten Ziele zu verwirklichen" ersetzt.

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Weitere Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. beobachtungsbedürftig: Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5,
  2. erheblich beobachtungsbedürftig:
    1. Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder
    2. Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5, die
      1. a) nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferischaggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,
      2. b) ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,
      3. c) in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda für die Realisierung von Zielen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder 5 betreiben oder
      4. d) systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören,

    für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann,

  3. gesteigert beobachtungsbedürftig: Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nummer 2, die
    1. mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 einhergehen oder
    2. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. schwere Straftaten solche, die
    1. gerichtet sind gegen
      1. a) ein Verfassungsschutzgut,
      2. b) Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder
      3. c) Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,
    2. im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und
    3. mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nummer 1 Buchst. a genanntes Rechtsgut gerichtet sind und
    1. mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder
    2. mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden.

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