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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes und des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Juni 2024
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 26.06.2024 S. 155)


Artikel 1
Landesverfassungsgerichtsgesetz

(Gültig ab 01.08.2024)

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 23. August 1993 (GVBl. LSa S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 162), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Abs. 2 und § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

2. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

" § 55a

(1) Das Landesverfassungsgericht wird § 16a nach Ablauf von fünf Jahren seit dessen Inkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Dabei ist insbesondere über die Entwicklung der elektronischen Ein- und Ausgänge im Sinne dieser Vorschrift und die Möglichkeit der Führung elektronischer Verfahrensakten zu berichten. Das Landesverfassungsgericht unterrichtet über das Ergebnis den Landtag.

(2) Das Landesverfassungsgericht darf sich zur Erhebung der notwendigen Datengrundlage der Geschäftsstelle des Landgerichts Dessau-Roßlau bedienen. Zur Erstellung der Evaluation kann es eine wissenschaftliche Einrichtung beauftragen."

Artikel 2
Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 29 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2010 (GVBl. LSa S. 150), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 37), erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818, 1908i und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist. "(2) Bei Hinterlegungen aufgrund von
  1. § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
  2. den §§ 1814 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, jeweils auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Absatz 1 bestimmten Frist."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.

ID 241516


ENDE

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