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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. April 2024
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 03.05.2024 S. 106)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2024 (GVBl. LSa S. 15), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "2 Verpackungsverordnung (VerpackV) 5" wird durch die Angabe "2 Verpackungsgesetz (VerpackG) 5" ersetzt.

b) Nach der Angabe "2 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG) 19" wird folgende Angabe eingefügt:

"

2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 20

".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 53 3" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 2 20".

b) Die Angabe "Verpackungsverordnung (VerpackV) 2 5" wird durch die Angabe "Verpackungsgesetz ( VerpackG) 2 5" ersetzt.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 1 wird folgende neue Tarifstelle 1.1 eingefügt:

"

1.1 Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand

".

bb) Die bisherigen Tarifstellen 1.1 bis 1.8.4 werden die Tarifstellen 1.2 bis 1.9.4.

cc) Die Wörter "Anmerkung zu Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4:" werden durch die Wörter "Anmerkung zu den Tarif stellen 1.9.1 bis 1.9.4:" ersetzt.

dd) Die bisherigen Tarifstellen 1.8.5 bis 1.23 werden die Tarifstellen 1.9.5 bis 1.24.

ee) Die Tarifstellen 4.1 bis 4.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

4.1 Bestimmung (Notifizierung) der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2, 3, 5 oder 6x nach Zeitaufwand
4.2 abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 3x nach Zeitaufwand
4.3 Ausnahmeregelung nach § 5 30 bis 325
4.4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 50 bis 500
4.5 Verzicht auf Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 5 25 bis 175

Neu:

"4.1 Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 7, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, mindestens 10
4.2 Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 nach Zeitaufwand, mindestens 10
4.3 Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand, mindestens 10
4.4 Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Analyse von Rückstellproben nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Herausgabe von Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, mindestens 67
4.5 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, mindestens 35".

ff) Nach der Tarifstelle 4.5 werden die folgenden Tarifstellen 4.6 bis 4.26 eingefügt:

"4.6 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige nach § 16 Abs. 1 bis 3 nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.7 Prüfung eines Lieferscheins nach § 17 Abs. 6 Nr. 5, 6 oder 7 nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.8 Prüfung eines Lieferscheins nach § 18 Abs. 6 Nr. 5, 6, 7 oder 8 nach Zeitaufwand, mindestens 35
4.9

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