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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. April 2024
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 10.04.2024 S. 96 EU)


Artikel 1
Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

Das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSa S. 209, 214), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 76 folgende Angabe eingefügt:

" § 76a Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen".

2. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

" § 76a Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Die Kommunen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden können. Für die internen Meldestellen gelten die §§ 7 bis 11 und die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

(2) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten.

(3) Kommunen können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Kommunen."

3. Dem § 129 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kommune stellt in einem kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle in entsprechender Anwendung von § 76a sicher. Die Kommune kann vorsehen, dass die für sie zuständige interne Meldestelle zugleich die Aufgaben der internen Meldestelle für ihre kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen wahrnimmt."

Artikel 2
Änderung des Anstaltsgesetzes

In § 7 Abs. 3 Satz 1 des Anstaltsgesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSa S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 166, 179), wird nach der Angabe " § 15 Abs. 2, die §§ " die Angabe "76a," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

Dem § 8 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSa S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 166, 173), wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 76a des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

ID 240790

ENDE

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