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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Januar 2024
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 29.01.2024 S. 15)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 160a der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2023 (GVBl. LSa S. 605, 606), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 132" durch die Angabe "57 bis 143" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "kostenfrei" durch die Angabe "29 bis 185" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 66" durch die Angabe "29 bis 71" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "100" ersetzt.

5. In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 506" durch die Angabe "86 bis 570" ersetzt.

6. In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "100" ersetzt.

7. Die Tarifstelle 7 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "71" ersetzt.

8. Die Tarifstelle 8 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 werden die Wörter "oder weiteren Langwaffen" durch das Wort "Langwaffe" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "33" durch die Angabe "71" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 9 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 2 oder Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 3 oder Abs. 5" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "58" durch die Angabe "71" ersetzt.

10. Die Tarifstelle 10 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "58" durch die Angabe "71" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "74" durch die Angabe "71" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 12 Spalte 3 wird die Angabe "448" durch die Angabe "114 bis 456" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 13 Spalte 3 wird die Angabe "448" durch die Angabe "114 bis 456" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "257" durch die Angabe "114 bis 285" ersetzt.

15. In der Tarifstelle 15 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "57 bis 228" ersetzt.

16. In der Tarifstelle 16 Spalte 3 wird die Angabe "74" durch die Angabe "71" ersetzt.

17. In der Tarifstelle 17 Spalte 3 wird die Angabe "33" durch die Angabe "29" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 18 Spalte 3 wird die Angabe "33" durch die Angabe "29" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 19 Spalte 3 wird die Angabe "74" durch die Angabe "71" ersetzt.

20. In der Tarifstelle 20 Spalte 3 wird die Angabe "16 bis 190" durch die Angabe "29" ersetzt.

21. Die Tarifstelle 21 wird wie folgt geändert:

a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1a WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist "Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 37a und 37g Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 39b WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühren abgegolten ist".

b) In Spalte 3 wird die Angabe "16 bis 66" durch die Angabe "29" ersetzt.

22. Die Tarifstelle 22 wird wie folgt geändert:

a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG in anderen als unter Tarifstelle 21 genannten Fällen "Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 37a und 37g WaffG in anderen als in Tarifstelle 21 genannten Fällen".

b) In Spalte 3 wird die Angabe "41" durch die Angabe "29" ersetzt.

23. Die Tarifstelle 23 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1a" durch die Angabe " § 37a Satz 1" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "41" durch die Angabe "29" ersetzt.

24. In der Tarifstelle 24 Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "29" ersetzt.

25. In der Tarifstelle 25 Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "57" ersetzt.

26.

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