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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. Oktober 2023
(GVBl. LSa Nr. 21 vom 18.10.2023 S. 583)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2023 (GVBl. LSa S. 465), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe "69 Gewerbeordnung" folgende Angabe eingefügt:

"69a Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 63 2" wird folgende Angabe eingefügt:

"Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt 69a".

b) Dem Wort "Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung" wird die Angabe "(WTG-MindBauVO)" angefügt.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.5 Spalte 3 wird die Angabe "50 bis 75" durch die Angabe "50 bis 750" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 15 000" durch die Angabe "260 bis 20.000" ersetzt.

b) In der Überschrift der laufenden Nummer 63 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69) "(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69, und zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt, vergleiche laufende Nummer 69a)".

c) Die laufende Nummer 69 Tarifstelle 7

7 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i 220 bis 2.200

wird aufgehoben.

d) Nach der laufenden Nummer 69 wird folgende laufende Nummer 69a eingefügt:

"69a Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt
"1 Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb
1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 1 bis 4 500 bis 10.000
1.2 Erteilung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb mit Ausnahmen vom Mindestabstand nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 6 und 7 500 bis 15.000
1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 11 500 bis 15.000
2 Änderung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb
2.1 Änderung einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 500 bis 5.000
2.2 Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle und Erlass von Nebenbestimmungen zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 500 bis 5.000
3 Widerruf einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb
3.1 Widerruf einer Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 2 Abs. 3 200 bis 5.000
3.2 Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Verbundspielhalle nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 200 bis 5.000
4 Ausnahmen von Sperrzeiten für Spielhallen nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen 200 bis 700
5 Anordnungen zur Einhaltung der §§ 3 bis 7 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 100 bis 5.000
6 Durchführung von Testspielen mit Minderjährigen in Spiel- hallen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 100 bis 500
7 Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 gegenüber Betreibern von Spielhallen, soweit sie nicht den Tarifstellen 5 und 6 zuzuordnen sind 100 bis 1.000".

e) Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:

aa) In den Tarifstellen 1.1 bis 1.1.3 wird jeweils in Spalte 1 die Angabe "P1" gestrichen.

bb) Die Tarifstelle 1.1.4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "P1" gestrichen.

bbb) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen "wenn die Errichtungskosten mehr als 5 Mio. Euro bis zu 250 Mio. Euro betragen".

cc) Nach der Tarifstelle 1.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.5 bis 1.1.7 eingefügt:

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