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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 27. September 2013
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 16.10.2013 S. 496)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einsvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 50 der Ällgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2013 (GVBl. LSa S. 388), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 8.4 Spalte 2 werden die Wörter "auf Lebenszeit" durch die "Angabe "nach § 29 Abs. 3" ersetzt.

2. Nach der Tarifstelle 8.4 werden folgende Tarifstellen 8.4.1 bis 8.4.7 eingefügt:

"

8.4.1 für ein oder zwei Jahre, pro Jahr 7,7
8.4.2 für drei oder vier Jahre, pro Jahr 6,7
8.4.3 für fünf Jahre 30
8.4.4 auf Lebenszeit 150
8.4.5 für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendeten 18. Lebensjahr, pro Jahr 2,6
8.4.6 Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr 7,7
8.4.7 Zweitausfertigung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 2,6

".

3. Nach der Tarifstelle 9.3 werden folgende neue Tarifstellen 9.4 und 9.5 eingefügt:

"9.4 Abnahme einer Friedfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr - 56

9.5 Abnahme einer Friedfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr 28".

4. Die bisherige Tarifstelle 9.4 wird Tarifstelle 9.6 und in Spalte 2 wird die Angabe "(§ 31 Abs. 1 Satz 3)" durch die Angabe "(§ 6 Abs. 2 DVO-FischG)" ersetzt.

5. Die bisherige Tarifstelle 9.5 wird Tarifstelle 9.7

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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