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Fuenfte Änderung - Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24.09.2012
(MBl. Nr. 34 vom 09.11.2012 S. 583)
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übrigen Min. vom 24.09.2012 - 15.21-05519/2
Bezug:
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übrigen Min. vom 31.08.2002 (MBL. LSa S. 1091), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 19.04.2010 (MBL. LSa S. 208)
1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Gesetz die Angabe "VV-DSG LSA" durch die Angabe "VV DSG LSA" ersetzt.
b) Die Einleitung Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (VV-DSG-LSA)" werden durch die Wörter "Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (VV DSG LSA)" ersetzt.
bb) In der Fußnote Satz 1 wird die Angabe " VV-DSGLSA" durch die Angabe " VV DSG LSA"
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) i-d. F. der Bek. vom 18.02.2002 (GVBI. LSa S. 54), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18.11.2005 (GVBI. LSa S. 698, 701), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2002 (GVBI. LSa S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.09.2011 (GVBI. LSa S. 648), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "22.8.2006 (BGBl. I S. 1970)" wird durch die Angabe "14.8.2009 (BGBl. I S. 2814)" ersetzt.
bbb) Die Wörter "auch soweit Bundesrecht ausgeführt wird, durch Landesrecht zu regeln"- werden durch die Wörter "durch Landesrecht zu regeln, auch soweit Bundesrecht ausgeführt wird" ersetzt.
c) In Nummer 4a.1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 90g Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) i. d. F. der Bek. vom 09.02.1998 (GVBI. LSa S. 50), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBI. LSa S. 102, 120)" durch die Angabe " § 91 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBI. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.02.2012 (GVBI. LSa S. 52)" ersetzt.
d) Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11.4 Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts werden bei der Übermittlung wie Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs behandelt. An sie können unter den gleichen Voraussetzungen wie an öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden; sie müssen aber ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen haben. Diese Anforderung ist bei den im Bezugserl. zu a genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ohne weitere Prüfung durch die verantwortliche Stelle als erfüllt anzusehen. Nicht zu den Stellen im Sinne des Abs. 4 gehören die privatrechtlich organisierten Einrichtungen und Werke der Kirchen (z.B. Diakonisches Werk, Caritas). An diese Stellen erfolgen Übermittlungen wie an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. |
"11.4 Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
11.4.1 Gleichsetzung mit öffentlichen Stellen bei Übermittlungen Treffen Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts ausreichende Datenschutzmaßnahmen, können ihnen nach Absatz 4 Satz 1 personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie öffentlichen Stellen übermittelt werden. Nicht zu den Stellen im Sinne des Absatzes 4 gehören die privatrechtlich organisierten Einrichtungen und Werke der Kirchen (z.B. Diakonisches Werk, Caritas); an diese Stellen erfolgen Übermittlungen wie an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. 11.4.2 Feststellung ausreichender Datenschutzmaßnahmen Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 DSG LSa stellt das für den Datenschutz zuständige Ministerium fest, dass die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Kirchengesetze und Anordnungen über die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, zur Gewährleistung der Zweckbindung übermittelter Daten, über die Rechte der Betroffenen, über die technischen und organisatorischen Maßnah- men zur Datensicherung sowie über die Überwachung des Datenschutzes erlassen und hinreichende Vorkehrungen zu deren Vollzug getroffen haben:
Die Feststellung bezieht sich auf die im Land Sachsen-Anhalt gelegenen Teile der genannten Landeskirchen und (Erz-)Bistümer. Falls an weitere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Daten übermittelt werden sollen, ist das Vorliegen ausreichender Datenschutzmaßnahmen im Einzelfall von der verantwortlichen Stelle, die um Übermittlung ersucht wird, ZU überprüfen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 DSG LSA)." |
(Stand: 26.04.2021)
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