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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 13. April 2010
(GVBl Nr. 10 vom 20.04.2010 S. 192)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

In § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSa S. 524), werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz

In § 5 des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSa S. 478), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 699), wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 680), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung" durch die Wörter "des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSa S. 88, 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSa S. 58), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 26 Äbs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 315 Abs. I Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe " § 70k Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 328 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. In § 28 wird die Angabe " § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 315 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSa S. 508, 759), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 704), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" wird durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16 Abs. l des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) Das Wort "Vormundschaftsgericht" wird durch die Wörter "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht," ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. I Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz I und § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. I Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

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