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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt *

Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 700)


Artikel 1
EAG - Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner, zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sowie zur verwaltungskostenrechtlichen Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie

( wie eingefügt)

Artikel 2
DolmG LSA
Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Zur Sprachenübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache werden für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt und öffentlich bestellt:

  1. Übersetzerinnen und Übersetzer (schriftliche Übertragung),
  2. Dolmetscherinnen und Dolmetscher (mündliche Übertragung).

(2) Die Vorschriften für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten entsprechend für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung hat. Bei Antragstellern ohne berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt ist die Hauptwohnung maßgebend.

(2) Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Halle zuständig.

(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können mit Ausnahme der Beeidigung über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Beeidigung und Bestellung

(1) Auf Antrag wird allgemein beeidigt und öffentlich bestellt, wer ,

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt,
  2. volljährig ist,
  3. zuverlässig ist; unzuverlässig ist in der Regel, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, falscher uneidlicher Aussage, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  4. fachlich geeignet ist und
  5. in keinem anderen Bundesland als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt oder im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt worden ist.

(2) Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen.

§ 4 Fachliche Eignung

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 hat, wer1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  1. über den Abschluss eines einschlägigen akkreditierten Studienganges an einer Hochschule als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher,
  2. über einen mit Buchstabe a vergleichbaren Abschluss an einer Hochschule oder
  3. über eine staatliche Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher

verfügt oder

  1. außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes

a) über den Abschluss eines Studienganges oder

b) über eine bestandene staatliche Prüfung

als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher verfügt, der oder die gleichwertig ist.

(2) Das für akademisches Studien- und Prüfungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. das Verfahren hinsichtlich der Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b,
  2. die Voraussetzungen, unter denen ein Zertifikatsabschluss einer Hochschule als vergleichbarer Abschluss anerkannt wird,
  3. die Voraussetzungen, unter denen ein Abschluss oder eine staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden,

zu regeln.

(3) Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses oder einer gleichwertigen staatlichen Prüfung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2.

§ 5 Bestellung und Beeidigung, Bestallungsurkunde

(1) Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Übersetzerin oder der Übersetzer, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten nach § 8 zu verpflichten. Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(2) Auf die Beeidigung finden im Übrigen § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 142 Abs. 3, die §§ 480, 481, 483 Abs. 1, § 484 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) Über die Beeidigung und Aushändigung der Bestallungsurkunde ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Bestellung wird durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam.

(5) Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung berechtigt zur Führung der Bezeichnung:

  1. "Öffentlich bestellte Übersetzerin" oder "Öffentlich bestellter Übersetzer",
  2. "Öffentlich bestellte Dolmetscherin" oder "Öffentlich bestellter Dolmetscher",

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