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Regelwerk, Allgemein

JVollzGB IV LSa - Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt -
Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Datenschutz -

- Sachsen-Anhalt -

Vom 16 September 2020
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 24.09.2020 S. 444)
Gl.-Nr.: 312.20



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateisystemen und Akten durch die Justizvollzugsbehörden im Vollzug

  1. der Untersuchungshaft,
  2. der Freiheitsstrafe,
  3. der Jugendstrafe,
  4. des Strafarrestes,
  5. des Jugendarrestes,
  6. der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  7. der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 236, § 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung oder
  8. der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 der Strafprozessordnung,

soweit sie personenbezogene Daten von Gefangenen oder anderen betroffenen Personen zu vollzuglichen oder anderen nach diesem Gesetz anerkannten Zwecken verarbeiten. Es regelt außerdem den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Behörden mit Sicherheitsaufgaben.

(2) Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder auf freiwilliger Grundlage in die Anstalt aufgenommen werden, finden die für Gefangene geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 2 Vollzugliche Zwecke

Vollzugliche Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Erfüllen der gesetzlichen Aufgaben der Justizvollzugsbehörden für den Vollzug der jeweiligen Freiheitsentziehung nach § 1 Abs.1 Satz 1 und das Erreichen des jeweiligen Vollzugsziels,
  2. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
  3. das Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten,
  4. die Sicherung des Vollzuges sowie
  5. die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben.

Das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit:

  1. dem Gestalten und Evaluieren des Vollzuges der jeweiligen Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1.
  2. dem Zu- und Abgang der Gefangenen,
  3. dem Aufnahmeverfahren, dem Diagnoseverfahren und der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen, auch unter dem Einsatz von Videotechnik,
  4. dem Unterbringen, dem Überstellen, dem Verlegen, dem Ausführen, dem Vorführen, dem Transportieren und dem Ausantworten der Gefangenen, auch länderübergreifend,
  5. dem Behandeln und Betreuen der Gefangenen wie beispielsweise durch Maßnahmen
    1. zum Fördern ihrer Mitwirkungsbereitschaft,
    2. zu ihrer sozialtherapeutischen, psychotherapeutischen, psychologischen oder psychosozialen Behandlung und Betreuung,
    3. zum Verbessern ihrer sozialen Kompetenzen,
    4. zum Behandeln des Konsums, des Missbrauchs und der Abhängigkeit von Suchtmitteln, auch soweit diese Maßnahmen außerhalb des Vollzuges stattfinden,
    5. zur Arbeitstherapie, zum Arbeitstraining, zur schulischen oder beruflichen Qualifizierung, zur Arbeit, zum freien Beschäftigungsverhältnis oder zur Selbstbeschäftigung,
    6. zur sozialen Hilfe, einschließlich ihres Beraten und Unterstützens beim Klären finanzieller Verbindlichkeiten, wie dem Schuldenregulieren oder dem Schuldentilgen, dem Erfüllen von Unterhaltspflichten, dem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer anderen Art des Wiedergutmachens des durch die Straftat verursachten Schadens, und in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten,
    7. im Rahmen ihrer Außenkontakte, einschließlich Schriftwechsel, Besuchs-, Paket- und Telefonverkehr, Videodolmetschen oder anderer Telekommunikationsformen,
    8. bezüglich des persönlichen Besitzes, des Einkaufs oder des Bezugs von Zeitungen und Zeitschriften,
    9. zum Gestalten ihrer Freizeit,
    10. zum Ausüben ihrer Religion,
    11. zu ihrer Versorgung und Gesundheitsfürsorge,
    12. bezüglich ihrer Vergütung, ihrer Gelder und der Verwaltung ihrer Konten in den Anstalten,
    13. bezüglich ihrer Beteiligung an den Kosten des Vollzuges,
    14. zu ihrer Disziplinierung,
    15. zur Erziehung junger Gefangener,
    16. zum Gewährleisten ihres Wahlrechtes,
    17. zum Beteiligen und Hinzuziehen voll Ehrenamtlichen, Beiräten, Einrichtungen, Organisationen, Vereinen oder Verbänden oder anderen beteiligten Personen,
    18. im Rahmen von Lockerungen oder anderen Arten des Öffnens ihres Vollzuges, einschließlich ihres Begutachtens und Untersuchens, oder
    19. bei ihrer Entlassungsvorbereitung, ihrem Entlassen, ihrem Übergang in die Freiheit, ihrem Wiedereingliedern, nachgehenden Betreuen oder Verbleiben auf freiwilliger Grundlage, einschließlich ihres Begutachtens und Untersuchens,
  6. dem Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Beispiel in Form
    1. des Verhinderns von Entweichungen und Befreiungen,
    2. des Vermeidens der Nichtrückkehr und des Missbrauches von Lockerungen oder anderen Arten des Öffnens des Vollzuges, einschließlich des Nacheilens, des Fahndens und des Wiederergreifens,
    3. des erkennungsdienstlichen Behandelns, des Überprüfens, des Beobachtens, des Überwachens sowie des Absuchens und Durchsuchens der Gefangenen oder anderen betroffenen Personen und deren Sachen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
    4. des Feststellens von Konsum, Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmitteln oder einer nicht stoffgebundenen Sucht,

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